A

anderegg_barbara_336x224.jpg

Barbara Anderegg

B

dsc_08983.tif

Melanie Bachofner

bangerter_beatrice_-1224.jpg

Beatrice Bangerter

broennimann_daniela_website.jpg

Daniela Brönnimann

brun_del_re_karin_website.jpg

Karin Brun del Re

F

dsc_1699.jpg

Ruedi Fankhauser

dsc_1613.jpg

Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

H

haeni_annina.jpg

Annina Häni

031 511 42 00
a.haeni@atruetti.ch

K

dsc_2381.jpg

Christine Kilchenmann-Luder

M

202301-agrotreuhand_179_small.jpg

Isabelle Mathys

meyer_jonas_336x224.jpg

Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

dsc_2747.jpg

Kaspar Mühlethaler

R

dsc_2528.jpg

Peter Richard

dsc_2327.jpg

Ruth Röthlisberger-Wyss

 

dsc_1396.jpg

Franziska Rutsch

S

schaer-schweizer_kathrin_-1210.jpg

Kathrin Schär-Schweizer

schlapbach_sophie_-1244.jpg

Sophie Schlapbach

dsc_1726.jpg

Simon Schneeberger

schneider_martin_small.jpg

Martin Schneider

dsc_2575.jpg

Daniel Steffen

dsc_2704.jpg

Lukas Steffen

dsc_2609.jpg

Ruedi Stettler

W

dsc_1804.jpg

Christian Walther

202301-agrotreuhand_027_small.jpg

Anita Weinmann

wenger_rachel_-1238.jpg

Rachel Wenger

werthmueller_cornelia_-8241.jpg

Cornelia Werthmüller

dsc_1473.jpg

Annemarie Weyermann

dsc_2294.jpg

Daniel Wüthrich

dsc_08837-430.png

Melanie Wüthrich

Z

dsc_1626-430.jpg

Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

zimmermann_esther_-1233.jpg

Esther Zimmermann

Eine Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit ist besonders im Sozialversicherungs- und Steuerrecht von zentraler Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche Rechte und Pflichten ergeben.

angestellt_oder_se.jpg

Wann ist jemand selbständig und wann nicht? Die Abgrenzung erfolgt anhand bestimmter Merkmale (Tabelle), die im Einzelfall gewichtet werden. Es zählt, welche Merkmale überwiegen, nicht einzelne Punkte. Die entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung sind meist das Tragen des Unternehmerrisikos und die Selbstorganisation.

Scheinselbständigkeit vermeiden
Wird jemand formal als Selbstständiger im Auftragsverhältnis beschäftigt, obwohl er in Wirklichkeit wie ein Angestellter arbeitet, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Dabei werden unzulässigerweise Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für arbeitsrechtliche Pflichten eingespart. Beispiel: Eine Landwirtin betreibt einen eigenen Hof. Nebenberuflich führt sie im Auftrag einer Kontrollorganisation ­Label-Kontrollen auf Landwirtschafts­betrieben durch. Aufgrund der Merkmale in der Tabelle ist die Landwirtin bei der Kon­trollorganisation angestellt. Die Kontroll­organisation darf also nicht vorgeben, die Landwirtin leiste die ­Kontrollen im Auftragsverhältnis.

Kommt eine Scheinselbständigkeit ans Licht, führt dies unter anderem dazu, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung der Sozialabgaben verpflichtet wird. Zudem ist es möglich, dass der Arbeitgeber ­gebüsst wird oder andere strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen muss.

adobestock_350132665.jpg

Eine Landwirtin führt nebenberuflich Label-Kontrollen durch. Sie ist also selbständig, gleichzeitig aber im Teilpensum angestellt.

Für Selbständige
Klären Sie bei der Ausgleichskasse schriftlich ab, ob Sie für eine bestimmte Tätigkeit als Selbständigerwerbender anerkannt werden. Die Ausgleichskasse hat entsprechende Formulare dazu.

Für Auftraggeber 

Stellen Sie sicher, dass die Person bei der Ausgleichskasse für die ­ent­sprechende Tätigkeit als Selb­­stän­dig­erwerbender anerkannt ist.



Diesen Artikel teilen

Datenschutz AGB Impressum Webagentur Cmsbox Login

Kontakt

* Bitte alle erforderlichen Felder ausfüllen.

geschützt durch reCAPTCHA