Eine Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit ist besonders im Sozialversicherungs- und Steuerrecht von zentraler Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche Rechte und Pflichten ergeben.

Wann ist jemand selbständig und wann nicht? Die Abgrenzung erfolgt anhand bestimmter Merkmale (Tabelle), die im Einzelfall gewichtet werden. Es zählt, welche Merkmale überwiegen, nicht einzelne Punkte. Die entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung sind meist das Tragen des Unternehmerrisikos und die Selbstorganisation.
Scheinselbständigkeit vermeiden
Wird jemand formal als Selbstständiger im Auftragsverhältnis beschäftigt, obwohl er in Wirklichkeit wie ein Angestellter arbeitet, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Dabei werden unzulässigerweise Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für arbeitsrechtliche Pflichten eingespart. Beispiel: Eine Landwirtin betreibt einen eigenen Hof. Nebenberuflich führt sie im Auftrag einer Kontrollorganisation Label-Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durch. Aufgrund der Merkmale in der Tabelle ist die Landwirtin bei der Kontrollorganisation angestellt. Die Kontrollorganisation darf also nicht vorgeben, die Landwirtin leiste die Kontrollen im Auftragsverhältnis.
Kommt eine Scheinselbständigkeit ans Licht, führt dies unter anderem dazu, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung der Sozialabgaben verpflichtet wird. Zudem ist es möglich, dass der Arbeitgeber gebüsst wird oder andere strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen muss.

Eine Landwirtin führt nebenberuflich Label-Kontrollen durch. Sie ist also selbständig, gleichzeitig aber im Teilpensum angestellt.