Steigende Lebenshaltungskosten, zunehmender Pflegebedarf und die alternde Gesellschaft erschweren die Finanzierung der Ergänzungsleistungen (EL). Deshalb tritt am 1. Januar 2021 die EL-Reform in Kraft.
Die AHV/IV sowie die berufliche Vorsorge sollen Pensionierten, Hinterlassenen und Behinderten ein würdevolles Leben ohne materielle Not ermöglichen. Falls die Einnahmen aus diesen Quellen und das eigene Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, kommen die Ergänzungsleistungen ins Spiel.
Wer Anspruch auf EL hat
Unter diesen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen:
⁃ Sie beziehen eine AHV-Rente (auch Rentenvorbezug) oder eine IV-Rente oder Sie erhalten eine Hilflosenentschädigung oder Taggelder (während mind. 6 Monaten)
⁃ Ihr Wohnsitz ist in der Schweiz; Sie halten sich tatsächlich hier auf
⁃ Sie haben den Schweizer Pass oder sind Bürger eines EU/EFTA-Staates
⁃ Personen ohne Schweizer Pass müssen seit mindestens seit 10 Jahren dauernd hier leben, Flüchtlinge seit mindestens 5 Jahren
⁃ Ihr Vermögen liegt unter der sogenannten Eintrittsschwelle (s. Tabelle)
Leistungsprinzipien
Die Ergänzungsleistung umfasst zwei Elemente:
⁃ Geldleistung (monatlich)
⁃ Sachleistung (Krankheits- und Behinderungskosten)
Die jährliche Gesamtleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Berücksichtigt wird, ob jemand im Heim oder zu Hause lebt.
Schenkung war bereits vor Reform ein Fallstrick
Mit der EL-Reform will der Gesetzgeber Kosten sparen. Erreicht werden soll dies durch eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens und anderer Schwelleneffekte. Deshalb ist zum Beispiel bei Schenkungen und Abtretungen Vorsicht geboten. Schenkungen und Abtretungen sind freiwilliger Vermögensverzicht. In den Augen der Behörden existiert solches Vermögen aber immer noch – mit ungünstigem Effekt auf die EL, obwohl dieses fiktive Vermögen um Fr. 10 000.– pro Jahr sinkt. Beispiel: Wenn Sie 2017 eine Schenkung von Fr. 100 000.– ausgerichtet haben, beginnt 2019 die Amortisation. 2021 werden also rechnerisch immer noch Fr. 70 000.– da sein, obwohl Sie das Geld weggegeben haben. Beim Abtreten des Hofes an die nächste Generation kann der Übergabewert der Liegenschaft als Verzichtsvermögen gelten.
*Freibeträge sind jener Teil des Vermögens, der für die Berechnung der EL-Höhe keine Rolle spielt und in jedem Fall behalten werden darf.