Die neue Abgabe für Radio und Fernsehen wird seit dem 1. Januar 2019 erhoben. Betroffen sind mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab einem Umsatz von 500 000 Franken.
In der Abstimmung vom 14. Juni 2015 hat das Schweizer Stimmvolk der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zugestimmt. Der Systemwechsel erfolgte auf den 1. Januar 2019. Während bei den Haushalten die Serafe AG für das Inkasso zuständig ist, wird bei Unternehmen die Abgabe von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingefordert.
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und jährlich einen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens 500 000 Franken erzielen. Die Steuerverwaltung ermittelt die Umsatzzahlen anhand des in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarierten Gesamtumsatzes. Für die erste Rechnung ist der Gesamtumsatz 2017 massgebend.
Für Unternehmer hat der Systemwechsel zur Folge, dass sie die Radio- und Fernsehabgabe unter Umständen doppelt bezahlen: Neben der Abgabe über den privaten Haushalt muss die Abgabe auch über das Unternehmen entrichtet werden. Hingegen sind Landwirte, die mehr als 500 000 Franken Gesamtumsatz erzielen, aber nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, von der Abgabe befreit.
Unternehmen nach Jahresumsatz (CHF) | Abgabe pro Jahr (CHF) |
---|---|
bis 499'999 | 0 |
500'000 bis 999'999 | 365 Rückforderungsmöglichkeit für gewinnschwache Unternehmen, Art. 67f RTVG |
1 Mio. bis 4'999'999 | 910 |
5 Mio. bis 19'999'999 | 2'280 |
20 Mio. bis 99'999'999 | 5'750 |
100 Mio. bis 999'999'999 | 14'240 |
1 Mrd. und mehr | 35'590 |