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Wer privat Liegenschaften besitzt, profitiert ab dem Steuerjahr 2020 von neuen Möglichkeiten zur Steueroptimierung.
Die erste Neuerung betrifft Ersatzneubauten. Von einem Ersatzneubau spricht man, wenn ein Bauherr seine alte Liegenschaft abreisst und an deren Stelle eine neue errichtet. Der Bauherr darf die Rückbaukosten (also die Abrisskosten) ab dem Steuerjahr 2020 steuerlich in Abzug bringen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
⁃ Die Liegenschaft befindet sich im Privatvermögen
⁃ Das abgerissene Gebäude wird ganz oder teilweise als Wohngebäude genutzt
⁃ Der Ersatzneubau hat die gleiche Nutzungsart und liegt auf dem gleichen Grundstück
⁃ Die Realisierung des Neubaus erfolgt innert zweier Jahre nach Abschluss des Rückbaus (Projekt muss vorliegen)
⁃ Die Rückbaukosten können nur von derjenigen Person geltend gemacht werden, welche den Ersatzneubau realisiert
Als Rückbaukosten gelten Auslagen für Demontage- und Abbrucharbeiten sowie die Auslagen für den Transport und die Entsorgung des Bauabfalls. Um die Rückbaukosten steuerlich geltend zu machen, werden sie in einer separaten Abrechnung abgebildet und in der Steuererklärung deklariert. Für die Steuerperiode gilt das Rechnungsdatum.
Kosten auf mehrere Jahre übertragen
Eine weitere Möglichkeit der Steueroptimierung: Die Rückbaukosten dürfen neu auf drei Steuerperioden verteilt werden, wenn sie höher sind als die steuerbaren Einkünfte. Diese zeitliche Staffelung ist neu auch möglich bei Investitionen in Energiemassnahmen. Der Grund für die neue Übertragungsmöglichkeit: Bei grösseren Projekten überschreiten die Kosten oftmals das steuerbare Einkommen, deshalb ging bisher unter Umständen steuerliches Abzugspotenzial verloren.
Dies ändert sich ab dem Steuerjahr 2020: Wenn die Kosten für den Rückbau oder die Kosten für Energiemassnahmen steuerlich im Jahr der Rechnungsstellung (in der Tabelle das Jahr n) nicht vollständig berücksichtigt werden konnten, kann man diese Kosten auch noch in den nächsten zwei Steuerperioden (n+1 / n+2) geltend machen.
Ein Hinweis zu den Energiemassnahmen: Das «Merkblatt 5» der Steuerverwaltung des Kantons Bern gibt Ihnen Anhaltspunkte zur Frage, welche Massnahmen in den Bereich des Energiesparens und des Umweltschutzes fallen und steuerlich abzugsberechtigt sein könnten.
Beispiel bis Steuerjahr 2019: Übertrag nicht möglich
Beispiel ab Steuerjahr 2020: Übertrag möglich