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In der Landwirtschaftszone ist nicht alles erlaubt. Zu spüren bekommen dies vorab innovative, unternehmerische Betriebe oder Eigentümer von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Grundsätze und Beispiele.
Bauen in der Landwirtschaftszone: Die immer beliebteren Hofläden sind unter bestimmten Voraussetzungen zonenkonform
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schreibt vor, dass die öffentliche Hand Nutzungspläne für den Boden erstellen muss. Die Nutzungspläne unterteilen den Boden zum Beispiel in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Details sind in der Raumplanungsverordnung (RPV) geregelt. Einen Sonderstatus geniesst der Wald. Dessen Schutz ist im Waldgesetz geregelt, einem separaten Bundesgesetz.
Ziele der Landwirtschaftszone
Gemäss dem Raumplanungsgesetz dient die Landwirtschaftszone der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes. Zudem der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums und dem ökologischen Ausgleich. Aus diesen Gründen soll die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freigehalten werden.
Zonenkonforme Nutzung der Landwirtschaftszone
Grundsätzlich darf man in einer Nutzungszone nur Bauten und Anlagen errichten, die dem Zweck dieser Zone entsprechen. Was in der Landwirtschaftszone gilt, definiert das Raumplanungsgesetz in den Artikeln 16a und 16abis:
⁃ Grundsätzlich ist zonenkonform, was zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig ist.
⁃ Ebenfalls zonenkonform sind z.B. Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen oder grosse Glashäuser in einer speziell ausgeschiedenen Intensivlandwirtschaftszone.
Nicht zonenkonformes bauen: Wann es erlaubt ist
Bauten und Anlagen, welche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen, können bewilligt werden, wenn:
⁃ der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
⁃ dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
Die möglichen Ausnahmen sind im RPG in den Artikeln 24 sowie 24 a–e aufgeführt.
Beispiel: Direktvermarkterin
Eine Obstproduzentin will einen Teil ihrer Äpfel und Birnen selber lagern und im eigenen Hofladen verkaufen. Als Ergänzung des Sortiments will sie im Hofladen auch zugekaufte Lebensmittel anbieten. Sie stellt darum ein Baugesuch für den Bau eines Kühllagers und für den Bau eines Ladenlokals.
Es handelt sich um ein zonenkonformes Projekt, wenn u.a. die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
⁃ Der Betrieb kann voraussichtlich längerfristig bestehen.
⁃ Mindestens die Hälfte der Produkte muss selber produziert worden sein, der Rest muss aus der Region stammen.
⁃ Die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf ist nicht «industriell-gewerblicher Art».
Beispiel: Polymechaniker
Ein Landwirt mit Erstausbildung als Polymechaniker will auf seinem Betrieb in einem bestehenden Maschinenschopf eine kleine Werkstatt einrichten. Darin will er gelegentlich kleinere Metallbau- und Schweissarbeiten für nicht-landwirtschaftliche Kunden ausführen, z.B. Metallgeländer für Private oder Rosenbögen für Landschaftsgärtner.
Es handelt sich um ein nicht zonenkonformes Projekt. Es kann aber als nicht-landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft bewilligt werden, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
⁃ Es muss sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handeln.
⁃ Der Landwirt ist auf das Zusatzeinkommen angewiesen.
⁃ Die Werkstatt muss in einem bestehenden Gebäude eingerichtet werden.
⁃ Der Landwirt oder seine Lebenspartnerin führen die Arbeiten in der Werkstätte zur Hauptsache selber aus.
⁃ Es werden keine grossen Lagerflächen benötigt.
⁃ Der Publikumsverkehr hält sich in Grenzen.
Beispiel: Pensionierter Landwirt
Ein pensionierter Landwirt hat seine landwirtschaftliche Nutzfläche in Einzelparzellen an Dritte verpachtet. Er nutzt eine Wohnung weiterhin selber, die zweite Wohnung ist schon länger vermietet. Nun will er die leerstehenden Ökonomiegebäude möglichst gewinnbringend ausserlandwirtschaftlich vermieten.
Es handelt sich um ein nicht zonenkonformes Projekt. In Frage kommt vor allem eine «Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen». In diesem Fall zulässig, aber trotzdem bewilligungspflichtig, ist vorab stilles Lagern, z.B.:
⁃ Lagerung von Materialien eines Gewerbebetriebs
⁃ Einstellraum für Wohnwagen
Nicht möglich ist die Einrichtung eines Gewerbes mit Arbeitsplätzen. Somit würde z.B. die Vermietung der Ökonomiegebäude an einen Gewerbebetrieb nicht bewilligt.
Alle baulichen Massnahmen, die den Zweck haben, die Räume oder Flächen erst für die beabsichtigte neue Nutzung geeignet zu machen, sind unzulässig. Beispiele: Einzug eines neuen Betonbodens in einem Stall mit unterschiedlichen Niveaus; Einbau von Toren für den besseren Zugang; Isolation der Gebäudehülle; Brandschutzmassnahmen. Reine Unterhaltsarbeiten, z.B. kleinere Reparaturen und die Erneuerung des Farbanstrichs, gelten nicht als bauliche Massnahmen.