031 511 42 19
b.anderegg@atruetti.ch
031 511 42 42
m.bachofner@atruetti.ch
031 511 42 10
l.bernauer@atruetti.ch
031 511 42 11
r.fankhauser@atruetti.ch
031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch
031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch
031 511 42 00
e.haenni@atruetti.ch
031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch
031 511 42 00
c.kilchenmann@atruetti.ch
031 511 42 00
i.mathys@atruetti.ch
031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch
031 511 42 18
k.muehlethaler@atruetti.ch
031 511 42 20
p.richard@atruetti.ch
031 511 42 22
f.rutsch@atruetti.ch
031 511 42 23
h.salvisberg@atruetti.ch
031 511 42 15
k.schaer@atruetti.ch
031 511 42 25
s.schneeberger@atruetti.ch
031 511 42 17
m.schneider@atruetti.ch
031 511 42 28
d.steffen@atruetti.ch
031 511 42 29
l.steffen@atruetti.ch
031 511 42 30
r.stettler@atruetti.ch
031 511 42 31
c.walther@atruetti.ch
031 511 42 24
a.weinmann@atruetti.ch
031 511 42 46
r.wenger@atruetti.ch
031 511 42 47
c.werthmueller@atruetti.ch
031 511 42 32
a.weyermann@atruetti.ch
031 511 42 40
d.wuethrich@atruetti.ch
031 511 42 39
m.wuethrich@atruetti.ch
031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch
031 511 42 48
e.zimmermann@atruetti.ch
Ein Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie in persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten vertritt, falls Sie urteilsunfähig werden sollten. Mit einer Patientenverfügung regeln Sie bei Urteilsunfähigkeit die medizinische Behandlung.
Mögliche Inhalte eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung
Was geschieht, wenn ich eines Tages nicht mehr urteilsfähig bin? Wer entscheidet über mich? Die Behörden? Oder will ich möglichst viel selber regeln? Diese Fragen stellen sich besonders im fortgeschrittenem Alter. Mittels Vorsorgeauftrag und/oder Patientenverfügung können Sie das Heft selber in die Hand nehmen und gleichzeitig die Angehörigen in ihren Entscheidungen entlasten.
Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag ist an Formvorschriften gebunden. Wie bei einem Testament haben Sie zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen:
⁃ Vollständig selber von Hand schreiben, datieren und unterschreiben
⁃ Durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkunden lassen
Werden diese Vorschriften verletzt, ist der Vorsorgeauftrag ungültig. Den Vorsorgeauftrag können Sie abändern oder widerrufen. Ansonsten gilt er zeitlich unbeschränkt. Wichtig ist zudem, dass die von Ihnen beauftragte Person von der Existenz des Vorsorgeauftrags Kenntnis hat. Und natürlich sollte das Dokument leicht auffindbar sein.
Ein Vorsorgeauftrag tritt in Kraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
⁃ Es muss eine ärztliche Bestätigung der Urteilsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Alter vorliegen.
⁃ Die beauftragte Person muss für die Aufgabe geeignet sein und sich bereit erklären, den Vorsorgeauftrag anzunehmen.
⁃ Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat die Voraussetzungen geprüft und die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages fest-
gestellt. Die Überprüfung durch die KESB soll Sie als Auftraggeber vor Missbrauch schützen. Nach dem Ja der KESB kann die von Ihnen
beauftragte Person ihre Befugnisse ausüben.
In einem Vorsorgeauftrag können Sie auch mehrere Personen oder sogar juristische Personen beauftragen. Inhaltlich kann der Vorsorgeauftrag die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr umfassen. Es ist aber auch möglich, nur Teilbereiche zu regeln. Auch eine Patientenverfügung kann Teil des Vorsorgeauftrages sein.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung wird relevant, wenn Sie nicht mehr selber über Ihre medizinische Behandlung entscheiden können. In der Verfügung legen Sie u.a. schriftlich fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung entlastet Ihre Angehörigen und erlaubt es dem Gesundheitspersonal, nach Ihrem Willen zu entscheiden.
Für die Patientenverfügung finden Sie hilfreiche Vorlagen z.B. vom Schweizerischen Roten Kreuz SRK oder von der Ärztevereinigung FMH. Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss das Dokument mit Erstellungsdatum und Unterschrift versehen sein.
Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer medizinischen Vertrauensperson beraten, z.B. von Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin. Sie können eine vertretungsberechtigte Person bestimmen, welche die Patientenverfügung durchsetzen soll. Wie auch der Vorsorgeauftrag soll die Patientenverfügung gut auffindbar sein. Auch die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung regelmässig, besonders bei langer Krankheit.