Zu den wichtigsten Gesprächsthemen im Rahmen der Hofübergabe gehört das Wohnen.
Ein Blick auf die rechtlichen Verhältnisse.

Kein Zweifel: Die Hofübergabe ist im Leben von Landwirten eine Zäsur. Das liegt unter anderem an der veränderten Wohnsituation. Im Rahmen von Hofübergaben war das Thema stets ein Dauerbrenner. Jedoch haben sich die Vorstellungen davon, wie die Generationen zusammenleben, verändert. In alten Hofübergabeverträgen ist oft noch ein unentgeltliches Wohnrecht zu finden, teils sogar beschränkt auf nur ein Zimmer mit Mitbenutzung von Küche, Bad und Stube; eventuell stand noch ein Pflanzblätz zur Verfügung. Es war normal, dass zwei bis drei Generationen in der gleichen Wohnung lebten.
Heute ist das Generationenhaus in der Regel kein Thema mehr. Unverändert geblieben ist jedoch die Art und Weise, wie die Wohnsituation rechtlich geregelt werden kann, falls die bisherige Generation auf dem Hof bleibt. Die Varianten sind: Nutzniessung, Wohnrecht und Mietvertrag.
Wichtige Merkmale der einzelnen Lösungen sind in der Tabelle vereinfacht dargestellt.
Die zentralen Unterschiede
Die Nutzniessung kommt dem Eigentum am nächsten: Der Nutzniesser darf mit dem Wohnobjekt fast alles machen, ausser es zu verkaufen. Er darf die Wohnung beispielsweise vermieten und den Mietertrag zur Finanzierung einer anderen Wohnung oder eines Pflegeheims nutzen.
Der Mietvertrag ist eine «moderne» Lösung. Wenn auf dem Betrieb mehrere Wohnungen vorhanden sind, die teils schon vermietet sind, lässt sich diese Lösung bequem umsetzen.
Auch das Wohnrecht gibt es heute noch. Es bietet der abtretenden Generation die Sicherheit, in gewohnter Umgebung weiterleben zu können. Wenn möglich sollte das Wohnrecht allerdings nicht mehr unentgeltlich gewährt werden.
Wegzug
Falls auf dem Betrieb nur eine einzige Wohnung vorhanden ist oder die abtretende Generation einen klaren Schnitt machen möchte, ist ein Wegzug erforderlich. Die Distanz zum Betrieb kann auch zum Familienfrieden beitragen, während eine Mitarbeit weiterhin möglich ist.
