A

anderegg_barbara_336x224.jpg

Barbara Anderegg

B

dsc_08983.tif

Melanie Bachofner

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Beatrice Bangerter

dsc_2441.jpg

Lukas Bernauer

F

dsc_1699.jpg

Ruedi Fankhauser

dsc_1613.jpg

Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

dsc_2494.jpg

Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

202301-agrotreuhand_071_small.jpg

Eveline Hänni

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

dsc_2381.jpg

Christine Kilchenmann-Luder

M

202301-agrotreuhand_179_small.jpg

Isabelle Mathys

meyer_jonas_336x224.jpg

Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

dsc_2747.jpg

Kaspar Mühlethaler

R

dsc_2528.jpg

Peter Richard

dsc_2327.jpg

Ruth Röthlisberger-Wyss

 

dsc_1396.jpg

Franziska Rutsch

S

dsc_1448.jpg

Hans Salvisberg

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Kathrin Schär

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Sophie Schlapbach

dsc_1726.jpg

Simon Schneeberger

schneider_martin_small.jpg

Martin Schneider

dsc_2575.jpg

Daniel Steffen

dsc_2704.jpg

Lukas Steffen

dsc_2609.jpg

Ruedi Stettler

W

dsc_1804.jpg

Christian Walther

202301-agrotreuhand_027_small.jpg

Anita Weinmann

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Rachel Wenger

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Cornelia Werthmüller

dsc_1473.jpg

Annemarie Weyermann

dsc_2294.jpg

Daniel Wüthrich

dsc_08837-430.png

Melanie Wüthrich

Z

dsc_1626-430.jpg

Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

mitarbeiter_platzhalter_frau_429x286.jpg

Esther Zimmermann

Am 1. Januar 2025 sind das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwert­steuerverordnung und die angepasste Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze in Kraft getreten. Einige Änderungen sind für Kleinunternehmen relevant.

tabelle_1.png

Bisher hat Landwirtin Muster mit Variante B abgerechnet und 7400 Franken MWST bezahlt. Variante A wäre zulässig gewesen, hätte aber 12 500 Franken MWST gekostet.

tabelle_2.png

Neu rechnet Landwirtin Muster mit allen Saldosteuersätzen ab und bezahlt nur noch 6900 Franken MWST.

Fertig mit Papierabrechnung
Bis Ende 2024 konnten Sie die MWST-­Abrechnungen noch in Papierform einreichen. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Abrechnung zwingend über das Portal der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Jährliche Abrechnung – kein Vorteil
Wenn Sie möchten, können Sie die Mehrwertsteuer seit dem 1. Januar jährlich abrechnen. Das ist aber aufwendig und bringt keine Vorteile. Wir empfehlen deshalb die bisherigen Abrechnungsarten: entweder vierteljährlich (effektive Abrechnungsart) oder halbjährlich (Abrechnung mit Saldosteuersatzmethode).

Änderung der Saldosteuersätze
Die in der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze erwähnten Branchen und Tätigkeiten sind teilweise angepasst worden. Zudem ändert sich bei rund 15 Prozent der Branchen und Tätigkeiten der Steuersatz.

Neu maximal 9 Saldosteuersätze
Es gibt jetzt mehr als bloss zwei Saldosteuersätze. Für jede Tätigkeit, die mehr als 10 Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, wird ein eigener Saldosteuersatz bewilligt. Das unten­stehende Beispiel zeigt, dass man die Steuerlast reduzieren kann, wenn mehr als zwei Saldosteuersätze gelten.

Wegfall der «Mischbranchen»
Aus Gründen der Einfachheit gab es bisher bei der Saldosteuersatzmethode eine Sonderregelung für Mischbranchen. Das sind Branchen, in denen üblicher­weise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. Diese Sonder­regelung fällt nun weg.

Beispiel: Eine Landmaschinenwerkstatt konnte bisher den Gesamtumsatz mit 1.3 Prozent abrechnen, wenn der Umsatz aus Reparatur- und Service­arbeiten nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachte. Neu muss die Werkstatt den Umsatz aufteilen: Sie muss den Handel mit Landmaschinen mit 0.6 Prozent abrechnen, die Reparatur- und Service­arbeiten mit 3.7 Prozent.

Wechsel der Abrechnungsmethode: komplizierter
Neu muss beim Wechsel von der effek­tiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer teilweise zurück­erstattet werden (Eigenverbrauch).
Umgekehrt kann man jetzt beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zu effektiven Abrechnungsmethode die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer noch teilweise abziehen (Einlage­entsteuerung).
Bei beweglichen Gütern sind die Inves­titionen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen, bei unbeweglichen Gütern sogar die Investitionen der letzten 20 Jahre.

Fazit: Ein Wechsel der Abrechnungs­methode ist nun deutlich aufwendiger und wird darum wohl seltener erfolgen.
Komplizierter geworden ist auch die ursprünglich als Vereinfachung gedachte Saldosteuersatzmethode. Für Betriebe mit vielen verschiedenen und allenfalls wechselnden Tätigkeiten ist die effektive Abrechnungsmethode häufig sogar einfacher.

Tipp

Rechnen Sie mit der Saldosteuer­satzmethode ab? Dann prüfen Sie, was für Sie ab 1. Januar 2025 gilt:

Gibt es Änderungen bei Art und Höhe der anwendbaren Steuersätze? Braucht es Anpassungen in der Buchhaltung? Möchten Sie auf die effektive Abrechnungsart umstellen? Wir unterstützen Sie gerne!



Diesen Artikel teilen

Datenschutz AGB Impressum System by cms box Login