Am 1. Januar 2025 sind das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und die angepasste Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze in Kraft getreten. Einige Änderungen sind für Kleinunternehmen relevant.
Bisher hat Landwirtin Muster mit Variante B abgerechnet und 7400 Franken MWST bezahlt. Variante A wäre zulässig gewesen, hätte aber 12 500 Franken MWST gekostet.
Neu rechnet Landwirtin Muster mit allen Saldosteuersätzen ab und bezahlt nur noch 6900 Franken MWST.
Fertig mit Papierabrechnung
Bis Ende 2024 konnten Sie die MWST-Abrechnungen noch in Papierform einreichen. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Abrechnung zwingend über das Portal der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Jährliche Abrechnung – kein Vorteil
Wenn Sie möchten, können Sie die Mehrwertsteuer seit dem 1. Januar jährlich abrechnen. Das ist aber aufwendig und bringt keine Vorteile. Wir empfehlen deshalb die bisherigen Abrechnungsarten: entweder vierteljährlich (effektive Abrechnungsart) oder halbjährlich (Abrechnung mit Saldosteuersatzmethode).
Änderung der Saldosteuersätze
Die in der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze erwähnten Branchen und Tätigkeiten sind teilweise angepasst worden. Zudem ändert sich bei rund 15 Prozent der Branchen und Tätigkeiten der Steuersatz.
Neu maximal 9 Saldosteuersätze
Es gibt jetzt mehr als bloss zwei Saldosteuersätze. Für jede Tätigkeit, die mehr als 10 Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, wird ein eigener Saldosteuersatz bewilligt. Das untenstehende Beispiel zeigt, dass man die Steuerlast reduzieren kann, wenn mehr als zwei Saldosteuersätze gelten.
Wegfall der «Mischbranchen»
Aus Gründen der Einfachheit gab es bisher bei der Saldosteuersatzmethode eine Sonderregelung für Mischbranchen. Das sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. Diese Sonderregelung fällt nun weg.
Beispiel: Eine Landmaschinenwerkstatt konnte bisher den Gesamtumsatz mit 1.3 Prozent abrechnen, wenn der Umsatz aus Reparatur- und Servicearbeiten nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachte. Neu muss die Werkstatt den Umsatz aufteilen: Sie muss den Handel mit Landmaschinen mit 0.6 Prozent abrechnen, die Reparatur- und Servicearbeiten mit 3.7 Prozent.
Wechsel der Abrechnungsmethode: komplizierter
Neu muss beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer teilweise zurückerstattet werden (Eigenverbrauch).
Umgekehrt kann man jetzt beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zu effektiven Abrechnungsmethode die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer noch teilweise abziehen (Einlageentsteuerung).
Bei beweglichen Gütern sind die Investitionen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen, bei unbeweglichen Gütern sogar die Investitionen der letzten 20 Jahre.
Fazit: Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist nun deutlich aufwendiger und wird darum wohl seltener erfolgen.
Komplizierter geworden ist auch die ursprünglich als Vereinfachung gedachte Saldosteuersatzmethode. Für Betriebe mit vielen verschiedenen und allenfalls wechselnden Tätigkeiten ist die effektive Abrechnungsmethode häufig sogar einfacher.
Gibt es Änderungen bei Art und Höhe der anwendbaren Steuersätze? Braucht es Anpassungen in der Buchhaltung? Möchten Sie auf die effektive Abrechnungsart umstellen? Wir unterstützen Sie gerne!