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Wer seinen Betrieb weiterentwickelt, muss sich früher oder später mit dem Bauen in der Landwirtschaftszone beschäftigen. Das braucht Zeit und Geduld, denn eine Patentlösung für das Baubewilligungsverfahren gibt es nicht.
Massgebend für das Bauen in der Landwirtschaftszone – für seine Möglichkeiten und Grenzen – ist das Raumplanungsgesetz (RPG). Es regelt die Grundsätze der Raumplanung. Diese Grundsätze zielen darauf ab, den Boden haushälterisch zu nutzen und die Landschaft zu schonen, unter anderem, indem genügend Kulturland mit Fruchtfolgeflächen erhalten bleibt. Deshalb trennt das RPG grundsätzlich das Baugebiet vom Nichtbaugebiet.
Erste Frage: Ist das Projekt zonenkonform?
Das Raumplanungsgesetz definiert – vor allem in Art. 16a – die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Folgende Bauten sind zonenkonform:
⁃ Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft (siehe nächster Abschnitt)
⁃ Bauten für das Aufbereiten, Lagern und Verkaufen landwirtschaftlicher Produkte
⁃ betriebsbedingte Wohnbauten
⁃ innere Aufstockung für die Tierhaltung sowie für den Garten- und Gemüsebau
⁃ Bauten und Anlagen für die Energiegewinnung
Unter Umständen sind auch nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone möglich (siehe Art. 24–24e RPG).
Was bodenabhängig ist – und was nicht
Als bodenabhängig gilt die pflanzliche oder tierische Produktion unter der Bedingung, dass dafür der natürliche Boden genutzt wird. Bodenabhängig ist namentlich der klassische Acker-, Futter-, Obst- und Gemüsebau sowie die Haltung von Wiederkäuern und Pferden. Hingegen gilt das Halten von Geflügel und Schweinen nicht als bodenabhängig. Auch der Gemüsebau fällt in diese Kategorie, sofern keine direkte Verbindung zum natürlichen Boden besteht, z.B. beim Hors-sol-Anbau.
Gebäude für die bodenunabhängige Tierhaltung
Sobald ein Gebäude für die Tierhaltung als nicht bodenabhängig gilt, muss es im Rahmen der inneren Aufstockung die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um zonenkonform zu sein:
⁃ Der Deckungsbeitrag, der aus der Aufstockung resultieren würde, ist kleiner als der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen
Produktion.
⁃ Das Trockensubstanzpotenzial des eigenen Pflanzenbaus entspricht einem Anteil von mindestens 70% des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes.
Gemäss Raumplanungsverordnung muss zwar nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein. Das Bundesgericht hat jedoch in einem 2017 beurteilten Fall von einem Bauherrn gefordert, beide Voraussetzungen zu erfüllen. Die Praxis ist somit – wie könnte es anders sein – kantonal verschieden. Bauprojekte der letzten Jahre deuten darauf hin, dass sich der Kanton Bern in der Praxis an der Raumplanungsverordnung orientiert.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Wer seinen Viehbestand aufstocken will, unterliegt ab 125 Grossvieheinheiten der UVP-Pflicht. Während des Baubewilligungsverfahrens muss der Gesuchsteller in einem Bericht die Umwelteinwirkungen seines Vorhabens aufzeigen. Gestützt darauf beurteilen die kantonalen Fachstellen die Verträglichkeit des Bauvorhabens.
Standort
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist auch der Standort ein Thema. Das Gebäude soll angemessen in die Landschaft eingebettet sein und es sollen keine unerwünschten Auswirkungen entstehen, z.B. infolge der Standorterschliessung oder durch Geruchsemissionen.
Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
Ein rechtmässig in der Landwirtschaftszone erstelltes Gebäude können Sie umnutzen, sofern Sie baulich nichts verändern. Allerdings benötigen Sie auch in diesem Fall eine Baubewilligung. Ein zulässiger Grund für die Umnutzung ist vorab ein sogenanntes stilles Lagern (z.B. Einstellraum für Wohnwagen). Ein Umbau für gewerbliche Arbeitsplätze ist nicht möglich. Zu beachten gilt, dass die Zweckänderung keinen Ersatzbau zur Folge haben darf.
Zuständigkeiten
Das Baubewilligungsverfahren für ein Projekt in der Landwirtschaftszone ist komplex. Darum ist es wichtig, dass alle Beteiligten laufend und gut informiert sind. Die Umsetzung des Raumplanungsgesetzes liegt vorwiegend in den Händen der Kantone und der Gemeinden. Als Gesuchsteller reichen Sie Ihre Unterlagen bei der Gemeinde ein; sie ist verantwortlich dafür, dass die Unterlagen an die zuständigen Ämter weitergeleitet werden. Eine wichtige Rolle spielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Das Amt entscheidet über die Zonenkonformität und über Ausnahmegesuche. Zudem hat das AGR eine beratende Funktion gegenüber den Baubewilligungsbehörden, also den Gemeinden und Regierungsstatthaltern.
Genügend Zeit einplanen
Die Erfahrungen von Bauherren sind je nach Projekt sehr unterschiedlich. Was jedoch alle Projekte gemeinsam haben: Der Zeitbedarf für das Baubewilligungsverfahren muss realistisch eingeschätzt werden. Je nach Dimension und Umfang des Projektes sind ein bis zwei Jahre keine Seltenheit. Projekte für die innere Aufstockung können gut und gerne drei Jahre dauern. Zudem können Einsprachen ein Verfahren um mehrere Jahre verlängern. Geduld und eine Prise Hartnäckigkeit zahlen sich aus.
Um die Zeit besser zu nutzen, können Sie mehrere Teilschritte parallel angehen. Einerseits können Sie die Zonenkonformität sicherstellen, den Standort festlegen und die Voranfrage einreichen. Parallel dazu beurteilen Sie anhand erster Kostenschätzungen die Finanzierung sowie die Wirtschaftlichkeit. Resultate aus der Voranfrage oder einer provisorischen Tragbarkeitsrechnung können in das Projekt einfliessen. So erreichen Sie schrittweise das Ziel einer definitiven Baueingabe.
Wird das Bauverfahren sorgfältig geplant, kommt es meist zügiger zum Spatenstich