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Eine sorgfältige Kalkulation hilft beim Entscheid, in welcher Form das Altersguthabenbezogen werden soll.
Sie sind der 2. Säule angeschlossen und gehen bald in Pension? Dann steht Ihnen ein wichtiger Entscheid bevor: Sie können Ihr Guthaben entweder als Rente beziehen oder das ersparte Kapital auszahlen lassen – teilweise oder gar vollumfänglich.
Es gibt gute Gründe, sich vor der Pensionierung rechtzeitig zu fragen, ob man das Vorsorgeguthaben als Rente beziehen will oder in Kapitalform. Die angesparten Guthaben betragen häufig mehrere Hunderttausend Franken. Je nach gewählter Variante können die Auswirkungen also beträchtlich sein. Zudem ist beim Abwägen von Pro und Kontra die gewünschte Flexibilität ein wichtiges Kriterium.
Ein Grossteil der Pensionskassen erlaubt den Bezug des halben bis hin zum ganzen Sparguthaben. Von Gesetzes wegen dürfen Versicherte mindestens einen Viertel des Guthabens als Kapital beziehen. Für den Kapitalbezug spricht: Der Versicherte kann frei über das Guthaben verfügen und den Vermögensverzehr individuell planen. Das beim Tod noch vorhandene Kapital kann vererbt werden. Das Hauptargument gegen den Kapitalbezug: Das Anlagerisiko liegt beim Bezüger. Ist das Geld aufgebraucht, muss die pensionierte Person ihren Lebensunterhalt anderweitig finanzieren.
Die Rente garantiert ein sicheres Einkommen bis ans Lebensende, ausserdem muss man sich nicht ums Geldanlegen kümmern. Dafür ist die Rentenhöhe während der ganzen Auszahlungsdauer fix, es sind keine grösseren Einmalbezüge möglich, etwa zur Tilgung von Schulden. Was nach dem Tod mit dem Restkapital geschieht, variiert je nach Pensionskasse. Bei der Agrisano Prevos sieht die Lösung so aus:
Die versicherte Person war verheiratet:
Der überlebende Ehegatte erhält eine lebenslange Witwen- respektive Witwerrente in der Höhe von 60 Prozent der Altersrente. Verstirbt die verwitwete Person, bevor sie 20 Jahre lang Rente bezogen hat, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Kapitalauszahlung. Die Höhe des Kapitals entspricht der Rentensumme, die sich ab dem Tod des Witwers bis zum 20. Jahr seit seiner Verwitwung noch ansammeln würde – längstens jedoch bis die versicherte Person das 85. Altersjahr (gilt für Frauen und Männer) erreicht hätte.
Die versicherte Person war alleinstehend oder verwitwet:
Es wird keine Witwen-/Witwerrente ausgerichtet. Die Hinterbliebenen erhalten ein einmaliges Todesfallkapital. Massgebend für dessen Höhe ist die verstrichene Zeit zwischen dem ersten Rentenbezug der versicherten Person und ihrem Todestag: Am ersten Tag des Rentenbezugs beträgt das Kapital das Zehnfache der jährlichen Altersrente. Während der folgenden zehn Jahre sinkt das Todesfallkapital bis jeweils Ende Jahr um den Beitrag einer jährlichen Altersrente. Am Ende des zehnten Folgejahres sinkt das Kapital auf null.
Weiter gibt es noch einen Mittelweg. Das Sparguthaben wird teils als Kapital bezogen und teils als Rente. Diese Lösung hat jedoch zur Folge, dass die monatliche Rente tiefer ist.
Falls beide Partner berufstätig waren und ein Guthaben in einer Pensionskasse ansparen konnten, ist auch folgende Aufteilung möglich: Ein Partner verlangt die Auszahlung des Kapitals, der andere wählt die Rente. Auch hier empfiehlt es sich, die Konditionen genau zu prüfen. Welcher Partner hat die höhere Lebenserwartung? Wie gesund sind die jeweiligen Pensionskassen? Welche Kasse hat den höheren Umwandlungssatz? Unter gewissen Voraussetzungen ist auch ein Aufschub des Kapitalbezugs oder ein Vorbezug der Rente möglich.
Rente:
Die jährliche Rente muss in der ordentlichen Steuererklärung zu 100 Prozent als Einkommen deklariert und versteuert werden.
Kapitalbezug:
Die Auszahlung wird zu einem reduzierten Satz (Vorsorgetarif) einmalig besteuert. Danach unterliegen die jährlichen Zinsen der Einkommenssteuer, das Vermögen unterliegt der Vermögenssteuer.
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