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Barbara Anderegg

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

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Christine Kilchenmann-Luder

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Geschäftsformen |15. Januar 2018

Zwei Partner einer Maschinengemeinschaft betrachten eine Landmaschine.

«Was meinst du, sollen wir ihn kaufen?» Die zwei Partner einer Maschinengemeinschaft planen eine Investition und nähern sich soeben dem notwendigen einstimmigen Gesellschaftsbeschluss.

Unter dem steigenden Druck, Betriebsstrukturen zu vergrössern und Kosten zu optimieren, nimmt die Anzahl einfacher Gesellschaften zu. Trotzdem ist oft nicht klar, wie wenig eigentlich nötig ist, um eine einfache Gesellschaft zu gründen. Tut man dies, sollte man jedoch auch über die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters Bescheid wissen.

Was ist eine einfache Gesellschaft überhaupt? Wenn zwei oder mehrere Personen mit gemeinsamen Mitteln und Kräften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks agieren, ist das Fundament einer einfachen Gesellschaft bereits gegeben. Gemäss dieser Definition ist klar, dass die gängigen Zusammen­arbeitsformen in der Landwirtschaft – wie Betriebs-, Generationen-, Betriebszweig- und sogar Maschinengemeinschaften – einfache Gesellschaften darstellen. Selbst wenn drei Freunde zusammen eine kleine Werkstatt mieten und sich den Mietzins teilen, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Die Form der einfachen Gesellschaft findet immer dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen anderer Gesellschaftsformen nicht erfüllt sind.
Die einfache Gesellschaft ist eine blosse Rechtsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechte und Pflichten einer einfachen Gesellschaft sind immer die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. In dieser personenbezogenen Gesellschaftsform steht nicht die Kapitalbeteiligung, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund. Gesetzlich geregelt ist die einfache Gesellschaft in Art. 530 ff. OR.

Die Gründung

Durch eine vertragsmässige Bindung zwischen mindestens zwei Personen sowie durch den Willen dieser Personen, gemeinsam ein Ziel zu erreichen, sind die zwei Voraussetzungen für eine einfache Gesellschaft bereits gegeben. Da das Gesetz keine schriftliche Vereinbarung verlangt und kein Eintrag ins Handels­register erfolgt, sind die Bedingungen für eine einfache Gesellschaft schneller erfüllt als man denkt. Es genügt sogar eine stillschweigende Willenserklärung.
Trotzdem empfehlen wir Ihnen, für die Zusammen­arbeit in Form einer einfachen Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Insbesondere wenn die Zusammenarbeit mehr als das gemeinsame Anschaffen einer Maschine umfasst, ist es von Vorteil, die Rahmenbedingungen innerhalb der Gesellschaft zu klären und festzuhalten. Zudem muss für eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse, für den Bezug von Direktzahlungen und für die Auslösung der Starthilfe der BAK ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.

Rechte und Pflichten eines Gesellschafters

Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, damit der Zweck der Gesellschaft verfolgt werden kann. Dieser Beitrag kann in Form von Arbeitsleistungen zu­gunsten der Gesellschaft, Geldzahlungen in eine gemeinsame Kasse oder durch die Zurverfügungstellung von Sachen und Rechten erfolgen.
Die Gesellschaft als solche ist nicht rechtsfähig und kann somit nicht Eigentümerin einer Sache sein. Werden Milchkühe der Gesellschaft zu Eigentum übertragen, werden die Gesellschafter zu Gesamt- oder Miteigentümern. Wird ein Milchviehstall der Gesellschaft zur Nutzung überlassen, gilt der Gesellschafter als Vermieter und die Gesellschaft als Mieterin.
Bei der Frage, welche Rechte ein Gesellschafter hat, ist die Handhabung der Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft zu berücksichtigen. Fehlt ein Gesellschaftsvertrag, müssen sogenannte Gesellschaftsbeschlüsse einstimmig gefällt werden, da die Geschäftsführung – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – allen Gesellschaftern zusteht. Bei dieser Ausgangslage kann jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter handeln, sofern keiner der anderen Widerspruch erhebt. Spätestens hier wird ersichtlich, dass sowohl die Bewirtschaftung als auch die Auflösung einer einfachen Gesellschaft konfliktträchtig sein kann. Um potenziellen Streitigkeiten vorzubeugen, ist ein Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.

Buchführung

Grundsätzlich gilt auch bei einer ein­fachen Gesellschaft eine Buchführungspflicht, um die erwirtschafteten Gewinne oder Verluste auszuweisen. Durch das Führen einer separaten Buchhaltung werden die Ergebnisse der einfachen Gesellschaft für die Gesellschafter und auch für Dritte sichtbar. Die Anteile der Gesellschafter an Kapital und Einkommen werden durch einen Verteilschlüssel festgelegt und aufgeteilt. Die einfache Gesellschaft erhält im Kanton Bern lediglich eine virtuelle Steuererklärung, in der die Kapital- und Einkommensanteile aufgeführt sind. Danach fliessen die jeweiligen Anteile in die Steuererklärung der einzelnen Gesellschafter ein, wodurch die eigentliche Besteuerung stattfindet.

Wer haftet bei einem Schaden?

Erleidet die Gesellschaft durch einen Gesellschafter einen Schaden, muss abgeklärt werden, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab, da die Fähig­keiten und Kenntnisse der Gesellschafter sowie die Struktur der einfachen Gesellschaft sehr individuell sind. Kann einem Gesellschafter eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden, so hat er seinen Partnern den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur, wenn die schädigende Handlung innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt worden ist.

Beteiligung der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, das Einkommen der Gesellschaft mit allen anderen Gesellschaftern zu teilen. Wurde nichts anderes vereinbart, steht jedem Gesellschafter – unabhängig von seinen Leistungen und Beiträgen für die Gesellschaft – der gleiche Anteil an Gewinn und Verlust zu. Auch hier empfiehlt es sich, die Bedürfnisse der Gesellschafter und ihre konkreten Einkommensanteile in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Geht zum Beispiel ein Gesellschafter einer Generationengemeinschaft während zwei Tagen pro Woche einem Neben­erwerb nach, wobei sein Einkommen nicht in die gemeinsame Kasse der Gene­rationen­gemeinschaft fliesst, besteht bereits Handlungsbedarf. Objektiv betrachtet hat der Gesellschafter, da das Einkommen seiner auswärtigen Tätigkeit nicht in die gemeinsame Kasse fliesst, während diesen zwei Tagen auch keinen Anspruch auf einen Anteil am Ein­kommen der Gemeinschaft. Hier wäre eine Beteiligung der Gesellschafter gemäss geleisteten Arbeitstagen eine mögliche Lösung.

Fazit

formen ist die einfache Gesellschaft die geeignete Zusammenarbeitsform, wenn der administrative Aufwand möglichst gering sein soll. Wir empfehlen aber in jedem Fall, bei der Gründung einer einfachen Gesellschaft einen Gesell­schafts­vertrag zu unterzeichnen, in dem sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft als auch der einzelnen Gesellschafter Rechnung getragen wird.

Tipp

Sind Sie Teil einer einfachen Gesellschaft, zum Beispiel Partner einer Maschinengemeinschaft? Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter? Im Obligationenrecht finden Sie in den Artikeln 530 bis 551 alle gesetzlichen Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft.

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