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Geschäftsformen |15. Januar 2018
«Was meinst du, sollen wir ihn kaufen?» Die zwei Partner einer Maschinengemeinschaft planen eine Investition und nähern sich soeben dem notwendigen einstimmigen Gesellschaftsbeschluss.
Unter dem steigenden Druck, Betriebsstrukturen zu vergrössern und Kosten zu optimieren, nimmt die Anzahl einfacher Gesellschaften zu. Trotzdem ist oft nicht klar, wie wenig eigentlich nötig ist, um eine einfache Gesellschaft zu gründen. Tut man dies, sollte man jedoch auch über die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters Bescheid wissen.
Was ist eine einfache Gesellschaft überhaupt? Wenn zwei oder mehrere Personen mit gemeinsamen Mitteln und Kräften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks agieren, ist das Fundament einer einfachen Gesellschaft bereits gegeben. Gemäss dieser Definition ist klar, dass die gängigen Zusammenarbeitsformen in der Landwirtschaft – wie Betriebs-, Generationen-, Betriebszweig- und sogar Maschinengemeinschaften – einfache Gesellschaften darstellen. Selbst wenn drei Freunde zusammen eine kleine Werkstatt mieten und sich den Mietzins teilen, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Die Form der einfachen Gesellschaft findet immer dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen anderer Gesellschaftsformen nicht erfüllt sind.
Die einfache Gesellschaft ist eine blosse Rechtsgemeinschaft und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechte und Pflichten einer einfachen Gesellschaft sind immer die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. In dieser personenbezogenen Gesellschaftsform steht nicht die Kapitalbeteiligung, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund. Gesetzlich geregelt ist die einfache Gesellschaft in Art. 530 ff. OR.
Durch eine vertragsmässige Bindung zwischen mindestens zwei Personen sowie durch den Willen dieser Personen, gemeinsam ein Ziel zu erreichen, sind die zwei Voraussetzungen für eine einfache Gesellschaft bereits gegeben. Da das Gesetz keine schriftliche Vereinbarung verlangt und kein Eintrag ins Handelsregister erfolgt, sind die Bedingungen für eine einfache Gesellschaft schneller erfüllt als man denkt. Es genügt sogar eine stillschweigende Willenserklärung.
Trotzdem empfehlen wir Ihnen, für die Zusammenarbeit in Form einer einfachen Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Insbesondere wenn die Zusammenarbeit mehr als das gemeinsame Anschaffen einer Maschine umfasst, ist es von Vorteil, die Rahmenbedingungen innerhalb der Gesellschaft zu klären und festzuhalten. Zudem muss für eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse, für den Bezug von Direktzahlungen und für die Auslösung der Starthilfe der BAK ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.
Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, damit der Zweck der Gesellschaft verfolgt werden kann. Dieser Beitrag kann in Form von Arbeitsleistungen zugunsten der Gesellschaft, Geldzahlungen in eine gemeinsame Kasse oder durch die Zurverfügungstellung von Sachen und Rechten erfolgen.
Die Gesellschaft als solche ist nicht rechtsfähig und kann somit nicht Eigentümerin einer Sache sein. Werden Milchkühe der Gesellschaft zu Eigentum übertragen, werden die Gesellschafter zu Gesamt- oder Miteigentümern. Wird ein Milchviehstall der Gesellschaft zur Nutzung überlassen, gilt der Gesellschafter als Vermieter und die Gesellschaft als Mieterin.
Bei der Frage, welche Rechte ein Gesellschafter hat, ist die Handhabung der Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft zu berücksichtigen. Fehlt ein Gesellschaftsvertrag, müssen sogenannte Gesellschaftsbeschlüsse einstimmig gefällt werden, da die Geschäftsführung – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – allen Gesellschaftern zusteht. Bei dieser Ausgangslage kann jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter handeln, sofern keiner der anderen Widerspruch erhebt. Spätestens hier wird ersichtlich, dass sowohl die Bewirtschaftung als auch die Auflösung einer einfachen Gesellschaft konfliktträchtig sein kann. Um potenziellen Streitigkeiten vorzubeugen, ist ein Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.
Grundsätzlich gilt auch bei einer einfachen Gesellschaft eine Buchführungspflicht, um die erwirtschafteten Gewinne oder Verluste auszuweisen. Durch das Führen einer separaten Buchhaltung werden die Ergebnisse der einfachen Gesellschaft für die Gesellschafter und auch für Dritte sichtbar. Die Anteile der Gesellschafter an Kapital und Einkommen werden durch einen Verteilschlüssel festgelegt und aufgeteilt. Die einfache Gesellschaft erhält im Kanton Bern lediglich eine virtuelle Steuererklärung, in der die Kapital- und Einkommensanteile aufgeführt sind. Danach fliessen die jeweiligen Anteile in die Steuererklärung der einzelnen Gesellschafter ein, wodurch die eigentliche Besteuerung stattfindet.
Erleidet die Gesellschaft durch einen Gesellschafter einen Schaden, muss abgeklärt werden, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab, da die Fähigkeiten und Kenntnisse der Gesellschafter sowie die Struktur der einfachen Gesellschaft sehr individuell sind. Kann einem Gesellschafter eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden, so hat er seinen Partnern den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur, wenn die schädigende Handlung innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt worden ist.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, das Einkommen der Gesellschaft mit allen anderen Gesellschaftern zu teilen. Wurde nichts anderes vereinbart, steht jedem Gesellschafter – unabhängig von seinen Leistungen und Beiträgen für die Gesellschaft – der gleiche Anteil an Gewinn und Verlust zu. Auch hier empfiehlt es sich, die Bedürfnisse der Gesellschafter und ihre konkreten Einkommensanteile in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Geht zum Beispiel ein Gesellschafter einer Generationengemeinschaft während zwei Tagen pro Woche einem Nebenerwerb nach, wobei sein Einkommen nicht in die gemeinsame Kasse der Generationengemeinschaft fliesst, besteht bereits Handlungsbedarf. Objektiv betrachtet hat der Gesellschafter, da das Einkommen seiner auswärtigen Tätigkeit nicht in die gemeinsame Kasse fliesst, während diesen zwei Tagen auch keinen Anspruch auf einen Anteil am Einkommen der Gemeinschaft. Hier wäre eine Beteiligung der Gesellschafter gemäss geleisteten Arbeitstagen eine mögliche Lösung.
formen ist die einfache Gesellschaft die geeignete Zusammenarbeitsform, wenn der administrative Aufwand möglichst gering sein soll. Wir empfehlen aber in jedem Fall, bei der Gründung einer einfachen Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag zu unterzeichnen, in dem sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft als auch der einzelnen Gesellschafter Rechnung getragen wird.
Sind Sie Teil einer einfachen Gesellschaft, zum Beispiel Partner einer Maschinengemeinschaft? Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter? Im Obligationenrecht finden Sie in den Artikeln 530 bis 551 alle gesetzlichen Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft.
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