Das richtige Deklarieren von Löhnen ist knifflig. Wer gesetzliche Vorgaben genau beachtet, vermeidet Probleme.
Zur Lohndeklaration gehört nicht nur das korrekte Ausfüllen von Dokumenten. Es sind auch verschiedene Meldepflichten zu beachten.
Lohnabrechnungen und Lohnausweise
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer regelmässig eine schriftliche Lohnabrechnung ausstellen. Ersichtlich sein müssen u.a. der Bruttolohn, Beiträge an Sozialversicherungen, etwaige weitere Abzüge und der Nettolohn.
Obligatorisch ist auch der Lohnausweis. Er enthält detaillierte Angaben zum Lohn, zu geldwerten Leistungen, Zulagen und Abzügen des vergangenen Kalenderjahres. Das Lohnausweis-Formular ist landesweit einheitlich und wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereitgestellt. Der Lohnausweis muss dem Lohnempfänger in der Regel bis Ende Januar des Folgejahres zugestellt werden. In einigen Kantonen – u.a. Bern, Freiburg und Solothurn – muss der Arbeitgeber zudem ein Exemplar direkt an die Steuerbehörde schicken.
Ein Lohnausweis ist auch dann erforderlich, wenn der Lohn nur gering ist. Es gibt keine Freigrenze. Im Gegensatz dazu müssen auf Löhnen bis 2500 Franken pro Jahr keine AHV-Beiträge abgerechnet werden. Achtung: Diese Freigrenze gilt nicht immer, z.B., wenn Angestellte in einem Privathaushalt beschäftigt sind oder wenn der Arbeitnehmer die Beitragsentrichtung verlangt.
Einen Lohnausweis benötigen auch Helfer, die etwa für die Kartoffelernte oder den Läset engagiert werden, damit sie den Lohn auf ihrer Steuererklärung deklarieren können. Niedrige Löhne führen allerdings oft zu keiner Steuerbelastung, da man in der Steuererklärung pauschale Berufskosten geltend machen darf.
Meldung bei den Sozialversicherungen
Der Bruttolohn muss auch den Sozialversicherungen gemeldet werden.
Je nach Lohnhöhe, Branche und Art der Angestellten sind dies:
⁃ Ausgleichskasse (u.a. für die AHV-Beiträge)
⁃ Unfallversicherung
⁃ Taggeldversicherung
⁃ Pensionskasse
Bei der Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse ist es wichtig, zwischen familieneigenen und familienfremden Angestellten zu unterscheiden. Bei angestellten Rentnern ist die Freigrenze von monatlich 1400 Franken (bzw. 16 800 Franken pro Jahr) vom Bruttolohn abzuziehen.
Erntehelfer: Auch sie benötigen einen Lohnausweis (Quelle Bild: LID)