A

anderegg_barbara_336x224.jpg

Barbara Anderegg

B

dsc_08983.tif

Melanie Bachofner

dsc_2441.jpg

Lukas Bernauer

F

dsc_1699.jpg

Ruedi Fankhauser

dsc_1613.jpg

Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

dsc_2494.jpg

Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

dsc_08881.tif

Annina Häni

031 511 42 15
a.haeni@atruetti.ch

202301-agrotreuhand_071_small.jpg

Eveline Hänni

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

dsc_2381.jpg

Christine Kilchenmann-Luder

M

202301-agrotreuhand_179_small.jpg

Isabelle Mathys

meyer_jonas_336x224.jpg

Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

dsc_2747.jpg

Kaspar Mühlethaler

R

dsc_2528.jpg

Peter Richard

dsc_2327.jpg

Ruth Röthlisberger-Wyss

 

dsc_1396.jpg

Franziska Rutsch

S

dsc_1448.jpg

Hans Salvisberg

dsc_1726.jpg

Simon Schneeberger

schneider_martin_small.jpg

Martin Schneider

dsc_2575.jpg

Daniel Steffen

dsc_2704.jpg

Lukas Steffen

dsc_2609.jpg

Ruedi Stettler

W

dsc_1804.jpg

Christian Walther

202301-agrotreuhand_027_small.jpg

Anita Weinmann

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Rachel Wenger

ansprechpartner_platzhalter_frau_430x224.jpg

Cornelia Werthmüller

dsc_1473.jpg

Annemarie Weyermann

dsc_2294.jpg

Daniel Wüthrich

dsc_08837-430.png

Melanie Wüthrich

Z

Karriere

dsc_1626.jpg

Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

bauernehepaare_einkommen_aufteilen.jpg

Wenn die Bäuerin – wie hier mit den Nolana-Schafen – zum Einkommen der Familie beiträgt, ist die Aufteilung des Erwerbseinkommens grundsätzlich angebracht.

Es kann sich lohnen, das Betriebseinkommen auf Bauer und Bäuerin zu splitten. Die Mitarbeit der Ehefrau erfährt dadurch Wertschätzung. Zudem ermöglicht die Einkommensaufteilung bessere Sozialleistungen und eventuell tiefere Steuern.

Eine Bäuerin kann noch so viel im Hof mitarbeiten: Wenn sie keine AHV-Bei­träge zahlt, gilt sie versicherungs­rechtlich als nicht erwerbstätig. Das ist mit handfesten Nachteilen verbunden: Zahlt nur der Ehemann AHV-Beiträge, sind die Leistungen von IV und AHV bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Bäuerin unverhältnismässig tief. Die Bäuerin hat weder Anspruch auf Mutterschafts­­­ent­schädigung noch kann sie für sich selbst Beiträge in die berufliche oder in die gebundene private Vorsorge einzahlen.

Entscheid sorgfältig abwägen

Trotzdem: Aus rein finanzieller Sicht ist die Aufteilung des Betriebseinkommens nicht immer sinnvoll. Massgebend für die Beurteilung sind unter anderem das Alter der Ehepartner und der Alters­unterschied. Wichtig sind auch Fragen wie: Sind noch Kinder geplant? Wird ein ausserbetriebliches Einkommen erwirtschaftet? Wenn ja, in welchem Umfang? Bevor sich ein Ehepaar entschliesst, das Einkommen aufzuteilen, muss es zum Beispiel die Auswirkungen auf die Leistungen der Sozialversicherungen beurteilen und gewichten. Denn bessere Leistungen für den einen Ehepartner bedeuten grundsätzlich schlechtere Leistungen für den andern.

Argumente für die Aufteilung

In diesen Fällen sollten Sie die Aufteilung des Erwerbseinkommens ernsthaft in Erwägung ziehen:

- Grundsätzlich immer, wenn sich die Bäuerin am Einkommen der Familie beteiligt.
- Wenn die Bäuerin eine eigene Altersvorsorge aufbauen will.
- Wenn die Bäuerin für ihre Mitarbeit mehr Wertschätzung bekommen soll. Die psychologische Komponente ist in diesem Zusammenhang
  nicht zu unterschätzen; die AHV-Beitrags­abrechnung für die Mitarbeit der Ehefrau drückt Anerkennung aus. Das geht im Alltag gerne   
  vergessen.
- Bei jungen Familien: Die Bäuerin hat Anspruch auf Mutterschaftsentschä­digung, wenn auf ihren Namen ein AHV-Einkommen
  abgerechnet wird. Das Taggeld entspricht 80% des AHV-Einkommens. Wer ausserdem bereits in jungen Jahren regelmässig auch nur ein
  AHV-Einkommen in der Höhe von 12'000 Franken abrechnet, erhält bei Invalidität eine Leistung, die das Minimum übersteigt.
- Bei hohen Erwerbseinkommen: AHV-Beitragszahlungen von über 84'600 Franken führen in den meisten Fällen zu einer Kürzung der
  Renten­leistung auf die Maximalrente. Diese Beiträge könnten sinnvoller verwendet werden: für eine IV- und AHV-Rentenverbesserung
  bei der Ehefrau. Selbstständigerwerbende mit einem AHV-Einkommen von unter 56'400 Franken profitieren von sinkenden
  Beitrags­sätzen bei gleichbleibenden Leistungsansprüchen. Somit würde die Einkommensaufteilung die Beitragszahlung reduzieren.
- Bei hohen steuerbaren Einkommen: Grundsätzlich ist die Einkommens­aufteilung unter den Ehegatten steuerlich neutral. Falls aber das
  Einkommen der Bäuerin als Lohn aus Anstellung abgerechnet wird, darf ein pauschaler Steuerabzug in Anspruch genommen werden.

Argumente gegen die Aufteilung

In diesen Fällen hat die Aufteilung des Einkommens keinen oder nur geringen Nutzen:

- Wenn die Ehefrau auf dem Betrieb nicht mitarbeitet.
- Wenn die Erwerbseinkommen grundsätzlich sehr tief sind.
- Im Scheidungsfall. Grund: Die während der Ehezeit erworbenen AHV-Ansprüche werden unbeschränkt hälftig auf­geteilt.
- Bei der Berechnung der jeweiligen Altersrenten. Grund: Es ist nicht entscheidend, wer das Einkommen nach Hause bringt.
- Wenn die Bäuerin erst ab 50 ein kleines Einkommen abrechnen will.
- Wenn der Ehemann mehrere Jahre älter ist als die Ehefrau. Grund: Die Altersrente, die der Ehemann bei Erreichen des AHV-Alters
  erhält, errechnet sich einzig aus seinen Einkommen. Würde er weniger, die Ehefrau dafür mehr AHV-Einkommen abrechnen,
  ginge dies auf Kosten seiner Altersrente bis beide im AHV-Alter sind.

 

Tipp

Erhält Ihre Ehefrau für die Mitarbeit auf dem Betrieb einen Lohn? Besprechen Sie die Entschädigung der Bäuerin mit Ihrem Mandatsleiter.



Diesen Artikel teilen

Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleitungen im Bereich Unternehmensberatung

Datenschutz AGB Impressum System by cms box Login