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Wenn die Bäuerin – wie hier mit den Nolana-Schafen – zum Einkommen der Familie beiträgt, ist die Aufteilung des Erwerbseinkommens grundsätzlich angebracht.
Es kann sich lohnen, das Betriebseinkommen auf Bauer und Bäuerin zu splitten. Die Mitarbeit der Ehefrau erfährt dadurch Wertschätzung. Zudem ermöglicht die Einkommensaufteilung bessere Sozialleistungen und eventuell tiefere Steuern.
Eine Bäuerin kann noch so viel im Hof mitarbeiten: Wenn sie keine AHV-Beiträge zahlt, gilt sie versicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig. Das ist mit handfesten Nachteilen verbunden: Zahlt nur der Ehemann AHV-Beiträge, sind die Leistungen von IV und AHV bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Bäuerin unverhältnismässig tief. Die Bäuerin hat weder Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung noch kann sie für sich selbst Beiträge in die berufliche oder in die gebundene private Vorsorge einzahlen.
Trotzdem: Aus rein finanzieller Sicht ist die Aufteilung des Betriebseinkommens nicht immer sinnvoll. Massgebend für die Beurteilung sind unter anderem das Alter der Ehepartner und der Altersunterschied. Wichtig sind auch Fragen wie: Sind noch Kinder geplant? Wird ein ausserbetriebliches Einkommen erwirtschaftet? Wenn ja, in welchem Umfang? Bevor sich ein Ehepaar entschliesst, das Einkommen aufzuteilen, muss es zum Beispiel die Auswirkungen auf die Leistungen der Sozialversicherungen beurteilen und gewichten. Denn bessere Leistungen für den einen Ehepartner bedeuten grundsätzlich schlechtere Leistungen für den andern.
In diesen Fällen sollten Sie die Aufteilung des Erwerbseinkommens ernsthaft in Erwägung ziehen:
- Grundsätzlich immer, wenn sich die Bäuerin am Einkommen der Familie beteiligt.
- Wenn die Bäuerin eine eigene Altersvorsorge aufbauen will.
- Wenn die Bäuerin für ihre Mitarbeit mehr Wertschätzung bekommen soll. Die psychologische Komponente ist in diesem Zusammenhang
nicht zu unterschätzen; die AHV-Beitragsabrechnung für die Mitarbeit der Ehefrau drückt Anerkennung aus. Das geht im Alltag gerne
vergessen.
- Bei jungen Familien: Die Bäuerin hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn auf ihren Namen ein AHV-Einkommen
abgerechnet wird. Das Taggeld entspricht 80% des AHV-Einkommens. Wer ausserdem bereits in jungen Jahren regelmässig auch nur ein
AHV-Einkommen in der Höhe von 12'000 Franken abrechnet, erhält bei Invalidität eine Leistung, die das Minimum übersteigt.
- Bei hohen Erwerbseinkommen: AHV-Beitragszahlungen von über 84'600 Franken führen in den meisten Fällen zu einer Kürzung der
Rentenleistung auf die Maximalrente. Diese Beiträge könnten sinnvoller verwendet werden: für eine IV- und AHV-Rentenverbesserung
bei der Ehefrau. Selbstständigerwerbende mit einem AHV-Einkommen von unter 56'400 Franken profitieren von sinkenden
Beitragssätzen bei gleichbleibenden Leistungsansprüchen. Somit würde die Einkommensaufteilung die Beitragszahlung reduzieren.
- Bei hohen steuerbaren Einkommen: Grundsätzlich ist die Einkommensaufteilung unter den Ehegatten steuerlich neutral. Falls aber das
Einkommen der Bäuerin als Lohn aus Anstellung abgerechnet wird, darf ein pauschaler Steuerabzug in Anspruch genommen werden.
In diesen Fällen hat die Aufteilung des Einkommens keinen oder nur geringen Nutzen:
- Wenn die Ehefrau auf dem Betrieb nicht mitarbeitet.
- Wenn die Erwerbseinkommen grundsätzlich sehr tief sind.
- Im Scheidungsfall. Grund: Die während der Ehezeit erworbenen AHV-Ansprüche werden unbeschränkt hälftig aufgeteilt.
- Bei der Berechnung der jeweiligen Altersrenten. Grund: Es ist nicht entscheidend, wer das Einkommen nach Hause bringt.
- Wenn die Bäuerin erst ab 50 ein kleines Einkommen abrechnen will.
- Wenn der Ehemann mehrere Jahre älter ist als die Ehefrau. Grund: Die Altersrente, die der Ehemann bei Erreichen des AHV-Alters
erhält, errechnet sich einzig aus seinen Einkommen. Würde er weniger, die Ehefrau dafür mehr AHV-Einkommen abrechnen,
ginge dies auf Kosten seiner Altersrente bis beide im AHV-Alter sind.
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