A

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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Per 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Mehrwertsteuersätze erhöht. Wir erläutern Ihnen die nötigen Anpassungen bei Rechnungsstellung und Buchführung.

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Die alten und die neuen Steuersätze

Die neuen Steuersätze gelten für Leistungen ab dem 1. Januar 2024. Das Rechnungsdatum oder das Datum des Zahlungseingangs spielen für die Höhe des Steuersatzes keine Rolle. Das bedeutet also: Leistungen die Sie bis am 31. Dezember 2023 erbringen, rechnen Sie mit dem alten Satz ab. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 verwenden Sie den neuen Satz. Ebenfalls den neuen Satz verwenden Sie, wenn Sie im Jahr 2023 Rechnungen für Vorauszahlungen stellen, aber die Leistungen erst 2024 ausführen.

Ein Sonderfall sind Leistungen, die Sie teils 2023, teils 2024 erbringen. Hier müssen Sie den Zeitpunkt der einzelnen Teilleistungen auf Ihrer Rechnung klar deklarieren. Verzichten Sie darauf oder ist die Aufteilung unmöglich, müssen Sie den neuen, höheren Steuersatz auf die gesamte Rechnung anwenden. Falls Ihr Fakturierungsprogramm nicht in der Lage ist, den alten und den neuen Satz gleichzeitig auf einer Rechnung darzustellen, können Sie für jahresübergreifende Leistungen zwei Rechnungen schreiben.

Vorsteuerabzug
Der Rechnung ausgewiesenem Steuersatz. Sofern Ihr Lieferant einen falschen ­Steuersatz in Rechnung stellt und diesen später korrigiert, müssen Sie den gemachten Vorsteuerabzug nachträglich ebenfalls korrigieren. Beziehen Sie als steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten Erzeugnisse der Landwirtschaft im Rahmen Ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit? Dann können Sie vom Rechnungsbetrag folgende Prozente als ­Vorsteuer abziehen (Urproduzenten­abzug):
⁃ 2,5% bis am 31. Dezember 2023
⁃ 2,6% ab dem 1. Januar 2024

Veränderte Saldosteuersätze
Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze:

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Wann gelten die alten und wann die neuen Steuersätze?

Tipps

Installieren Sie möglichst bald das MWST-Update Ihrer Buchhaltungssoftware. So sind beim Buchen die neuen Steuersätze verfügbar, und das per 1. Juli 2023 aktualisierte MWST-­Abrechnungsformular wird korrekt ausgefüllt.

Passen Sie Ihre Fakturierungs­software bzw. Ihre Rechnungs­vorlagen rechtzeitig an. Achten Sie beim Ausstellen der Rechnung auf den Zeitpunkt der erbrachten Leistung.



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