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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Die berufliche Vorsorge (zweite Säule) ist für Selbständigerwerbende zwar fakultativ, aber häufig ein Muss, um die Altersvorsorge aufzubessern. Über die Vorsorgeeinrichtung Agrisano Prevos können sich Landwirte der zweiten Säule anschliessen.

Die Leistungen der AHV reichen bekanntlich nicht aus, um im Alter oder bei Invalidität den gewohnten Lebensstandard fortzuführen. Deshalb können die AHV-Renten ergänzt werden: mit Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säulen 2a und 2b), mit der gebundenen oder freien Selbstvorsorge (Säulen 3a und 3b) oder mit einer Kombination aus diesen Varianten. Im vorliegenden Newsletter nehmen wir die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge für selbständige Landwirte unter die Lupe.

Säule 2b: Die freiwillige berufliche Vorsorge

Während Angestellte obligatorisch in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) versichert sind, müssen selbständige Landwirte ihre Vorsorge von A bis Z selber planen: Sie sparen eigenverantwortlich fürs Alter und sichern die finanziellen Folgen von Tod und Invalidität ab. Eine Möglichkeit besteht darin, sich freiwillig der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Säule 2b anzuschliessen, also einer Pensionskasse respektive Sammelstiftung beizutreten.

Wer sich versichern kann

Versichern können sich selbständige Landwirte, und zwar laut Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes – es ist dies die Agrisano Prevos im aargauischen Brugg. Versichern können sich dort auch Familienangehörige, die auf dem Hof mitarbeiten. Wer sich versichern möchte, muss drei Voraussetzungen mitbringen:
- ein AHV-pflichtiges landwirtschaftliches Einkommen
- das vollendete 17. Altersjahr. Der Beitritt ist ab dem 1. Januar nach Vollendung dieses Altersjahres möglich.
- volle Arbeitsfähigkeit und Gesundheit. Es wird eine Gesundheitsprüfung verlangt.

Versichertes Einkommen als Referenzpunkt

Die Höhe der künftigen Vorsorgeleistungen ist gekoppelt an das versicherte Einkommen der jeweiligen Person. Von diesem Einkommen hängt zunächst ab, wie viel Alterskapital die Person ansparen kann, sodann wie hoch die Versicherungsleistung bei Tod oder Invalidität ist. Massgebend für die Leistung bei Tod oder Invalidität ist zudem das gewählte Versicherungsprodukt. Dazu ein Beispiel in der Säulengrafik auf der nächsten Seite: Das versicherte Einkommen beträgt 50 000 Franken, der Landwirt wählt die Produktvariante «Comfort C». In diesem Fall würde er bei maximaler Invalidität eine Jahresrente in der Höhe von 60 Prozent seines Einkommens erhalten. Das wären 30 000 Franken. Zusammen mit der IV-Rente der AHV ergäbe sich eine Gesamtrente von gut 50 000 Franken.
Das versicherte Einkommen muss übrigens nicht auf das landwirtschaftliche Einkommen beschränkt sein. Man darf auch das Einkommen aus anderen Tätigkeiten hinzurechnen, sofern dieses Einkommen bisher nirgendwo versichert worden ist. Es gibt jedoch eine Obergrenze: Gemäss dem Reglement von Agrisano Prevos darf das versicherte Einkommen nicht höher sein als das AHV-pflichtige Einkommen.

Versichern von Tod und Invalidität

Dank dem freiwilligen Eintritt in die zweite Säule können Sie das Unfall- und Krankheitsrisiko respektive eine etwaige Invalidität besser abdecken. Sie können Vorsorge treffen für den Fall Ihres frühzeitigen Ablebens und Leistungen für Hinterbliebene einschliessen – für Ehefrau und Kinder (siehe Tabelle).

Sparen: Mehr Komfort im Alter

Natürlich gehört zur Vorsorge auch das Alterssparen. Das angesparte Kapital können Sie später entweder als Renten, als einmalige Kapitalauszahlung oder als Mischform beider Varianten beziehen. Das gemeldete Einkommen für die Berechnung des Sparbeitrags muss mindestens Fr. 3525.– betragen und darf nicht höher als das gemeldete Einkommen Risiko sein. Es kann jedoch jährlich angepasst werden. Bei laufenden Verträgen erhalten die Versicherten bis spätestens Ende Oktober eine Aufforderung, das Einkommen des Folgejahres zu deklarieren. Anhand des gemeldeten Einkommens werden anschliessend die Sparbeiträge in Rechnung gestellt. Die Sparbeiträge betragen bis zum 31. Dezember nach dem vollendetem 40. Altersjahr 20 Prozent des gemeldeten Einkommens, später erhöhen sich die Sparbeiträge auf 25 Prozent.

Einkauf: Die Leistungen verbessern

Mit Einkäufen in die zweite Säule verbessern Sie Ihre Altersvorsorge. Weiterer Vorteil: Einkäufe sind grundsätzlich steuerprivilegiert und können im Einkaufsjahr vom Einkommen abgezogen werden. Für die Berechnung der Einkaufssumme stellen Sie einen Antrag an die Agrisano Prevos. Einkaufen kann sich, wer mindestens 25 ist, und zwar ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag. Die spätesten Einkäufe sind vor dem 65. Geburtstag möglich. Nach dem Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist für den Kapitalbezug, jedoch nicht für die Renten – diese gelangen mit dem reglementarischen Rücktritt im Alter von 65 Jahren zur Auszahlung, sofern kein Aufschub vorgenommen wurde. Haben Sie aus der zweiten Säule Gelder im Rahmen der Wohneigentumsförderung WEF bezogen? Falls ja, können Sie sich erst einkaufen, wenn Sie die Finanzierungslücke, die wegen des Vorbezugs entstanden ist, wieder schliessen. Die WEF-Rückzahlung ist steuerlich nicht abzugsberechtigt. Dafür können Sie die Steuern, die Sie für den Vorbezug bezahlt hatten, zurückfordern.

Gelder vorzeitig beziehen

Sie können sich Vorsorgegelder vorzeitig auszahlen lassen. Die hauptsächlichen Gründe sind:
- Betriebliche Investitionen: Das Auszahlen von Vorsorgegeldern ist erlaubt, wenn sie dem Erhalt oder der Verbesserung des Betriebs 
  dienen, zum Beispiel durch Landkauf oder durch Neu- und Umbauten von Betriebsgebäuden. Unzulässig sind Auszahlungen für bereits
  finanzierte Investitionen.
  Achtung: Beim Vorbezug für betriebliche Investitionen wird der gesamte Vorsorgevertrag gekündigt. Ein Neuabschluss ist erst nach
  Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren wieder möglich.
- Wohneigentum zum Eigenbedarf: Im Rahmen der Wohneigentumsförderung WEF dürfen Sie Vorsorgegelder vorzeitig beziehen, wenn
  Sie damit selbstbewohntes Wohneigentum bauen oder kaufen wollen oder wenn Sie werterhaltende Investitionen planen. Zudem
  können Sie mit dem Geld Hypothekardarlehen zurückzahlen.
- Frühzeitiger Bezug der Altersleistung: Landwirte können ihre Altersleistung vorzeitig beziehen, wenn sie die landwirtschaftliche
  Tätigkeit aufgeben, frühestens jedoch im Alter 58. Auch beim vorzeitigen Kapitalbezug kann man wählen zwischen Rente, einmaliger
  Auszahlung und Mischform.
- Weitere Gründe: Gelder der zweiten Säule lassen sich vorzeitig auszahlen, wenn eine Invalidität eintritt oder wenn der Versicherte die
  Schweiz definitiv verlässt.

Vorsorgeplan


Invalidenrente in
Prozent des versicherten
Einkommens
Hinterlassenenrente in
Prozent des versicherten
Einkommens
Sparbeiträge in Prozent des
versicherten Einkommens

Express A10820
Relax B3024(bis 40. Altersjahr)
Comfort C604825
Solo D600(ab 40. Altersjahr)

Die Leistungen der vier Agrisano-Vorsorgepläne nach aktuellem Reglement.

Tipp

Machen Sie sich Gedanken über Ihre Vorsorgesituation und diejenige der ganzen Familie. Zusammen mit der Agro-Treuhand Rütti  AG können Sie Ihre Vorsorgesituation alle fünf Jahre kostenfrei überprüfen lassen.



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