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Der Bezug von Geldern aus der privaten und beruflichen Vorsorge will gut geplant sein, insbesondere aus steuerlichen Gründen. Fragen und Antworten zum Thema.
Ab wann kann ich meine Altersvorsorge beziehen?
Bezüge aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind ab Alter 58 möglich. Gelder aus der privaten Vorsorge (Säule 3a) können frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter ausbezahlt werden (Frauen ab 59, Männer ab 60). Für bestimmte Zwecke sind frühere Bezüge möglich, z.B. für die Tilgung von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum.
Kann ich in die Vorsorge einzahlen, wenn ich bereits Vorsorgegelder beziehe?
Ja, das ist möglich. Einzahlungen in die steuerbegünstigte Vorsorge kurz vor der Pensionierung sind sehr interessant, weil das Geld nicht lange gebunden ist und bei Bedarf rasch wieder zur Verfügung steht.
Was sind meine Bezugsmöglichkeiten?
Bei der 2. Säule der Agrisano Prevos können Sie zwischen einer lebenslangen Altersrente und einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen. Möglich ist auch eine Kombination von beidem. Ein Kapitalbezug muss bis spätestens 1 Monat vor dem ordentlichen Rücktrittsalter angemeldet werden. Andernfalls wird das Vorsorgekapital in Rentenform ausbezahlt. Die Gelder, die Sie in der Säule 3a angespart haben, können Sie nur in Kapitalform beziehen.
Was bringt mir ein gestaffelter Bezug aus der Säule 3a?
Wegen der Steuerprogression können dank einer Staffelung oft mehrere tausend Steuerfranken eingespart werden (siehe Beispiel). Deshalb ergibt es Sinn, mehrere Vorsorgekonti zu eröffnen, die in verschiedenen Jahren zur Auszahlung gelangen. Im Normalfall empfehlen wir, pro Vorsorgekonto nicht mehr als etwa 45 000 Franken einzuzahlen. Teilbezüge ab einzelnen 3a-Konti sind nicht möglich.
Worauf muss ich im Blick auf eine Hofübergabe achten?
Im Zeitpunkt der Hofübergabe fällt oft ein Liquidationsgewinn an. Dieser wird nach dem gleichen System besteuert wie der Bezug von Vorsorgekapital. Da es auch hier eine Steuerprogression gibt, sollten Sie im Jahr der Hofübergabe in der Regel keine Vorsorgeguthaben beziehen.
Kann ich kurz vor der Pensionierung noch einen Einkauf in Pensionskasse tätigen?
Hier ist Vorsicht geboten! Wird ein Einkauf in die 2. Säule vorgenommen, gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren (auf den Tag genau gerechnet) für den Bezug in Kapitalform. Erfolgt dennoch ein Kapitalbezug, wird der Einkauf nachbesteuert. Keine Sperrfrist gibt es, wenn Sie Ihr Guthaben in Rentenform beziehen.
Kann ich den Bezug von Vorsorgegeldern aufschieben?
Ja, Sie können den Bezug der freiwilligen beruflichen Vorsorge bei der Agrisano Prevos aufschieben, wenn Sie nach der Pensionierung noch ein selbständiges oder unselbständiges Einkommen aus der Landwirtschaft von mindestens 3585 Franken pro Jahr erzielen (minimaler koordinierter BVG-Lohn). Der Aufschub muss spätestens 1 Monat vor dem ordentlichem Rücktrittsalter gemeldet werden. Ebenfalls aufschieben können Sie den Bezug aus der Säule 3a, wenn Sie noch irgendein Erwerbseinkommen erzielen.
Warum könnte ein Aufschub vorteilhaft sein?
Sind die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt und wird das Kapital noch nicht benötigt, ist ein Aufschub oder ein Teilaufschub häufig aus zwei Gründen sinnvoll: Erstens ist die Verzinsung des nicht bezogenen Geldes in der Regel höher als auf einem Bankkonto. Zweitens ist das Vermögen nicht steuerbar, solange es in der Vorsorge «parkiert» ist.
Beispiel: Steuern sparen mit gestaffeltem Bezug von 200 000 Franken aus der Säule 3a
(Gemeinde Zollikofen, verheiratet, reformiert, Steuertarif 2021)