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Die Mehrwertsteuer (MWST) ist nach der direkten Bundessteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des Bundes. Ein Blick auf die MWST für im Inland erbrachte Leistungen.
Kleinbetriebe: Ab einem Umsatz von 100'000 Franken sind sie grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig.
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, sie wird also von den Konsumenten und Konsumentinnen bezahlt. Jedoch nicht direkt, das wäre zu kompliziert. Deshalb erhebt der Bund die MWST bei den Unternehmen. Diese wiederum sind verpflichtet, die Steuer auf die Verbraucher zu überwälzen (Grafik 1). Entweder rechnen die Unternehmen die Steuer in den Preis ein oder führen sie als separate Position auf der Rechnung. Besteuert werden alle entgeltlichen Leistungen, für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Verschiedene Steuersätze
Unter anderem aus sozialpolitischen Gründen werden bestimmte Leistungen nur eingeschränkt oder gar nicht mit der MWST belastet. Grafik 2 zeigt eine Auswahl verschiedener Leistungen mit den unterschiedlichen Steuersätzen.
Grafik 1: Das System der Mehrwertsteuer. Der Endkonsument bezahlt die Steuer; die Unternehmen führen sie an den Bund ab.
Grafik 2: Auswahl von Leistungen mit entsprechenden MWST-Sätzen
Wer steuerpflichtig ist
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen steuerpflichtig, welches Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht befreit sind unter anderem Unternehmen, die weniger als 100 000 Franken Umsatz mit steuerbaren Leistungen erzielen. Wenn Ihr Unternehmen bisher von der Mehrwertsteuerpflicht befreit war, nun aber die Umsatzgrenze von 100 000 Franken überschreitet, müssen Sie sich auf Beginn des nächsten Geschäftsjahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Sollte der Umsatz im neuen Geschäftsjahr unter 100 000 Franken fallen, könnten Sie sich erst für das darauffolgende Jahr wieder von der Steuerpflicht befreien lassen. Viele Landwirtschaftsbetriebe sind nicht steuerpflichtig, obwohl ihr Umsatz deutlich höher ist als 100 000 Franken. Der Grund: Der Verkauf von Landwirtschaftserzeugnissen, die im eigenen Betrieb gewonnen werden (Urprodukte), ist von der MWST ausgenommen und zählt somit nicht zum massgebenden Umsatz.
Abrechnung nach der «effektiven Methode»
Standardmässig ist die «effektive Abrechnungsmethode» anzuwenden. Die Möbelhaus AG in Grafik 1 rechnet z.B. so ab: Sie muss für den verkauften Tisch 121.50 Franken Umsatzsteuer bezahlen, kann im Gegenzug dazu aber für den von Schreinerin Müller gekauften Tisch 81 Franken Vorsteuer geltend machen. Da die Möbelhaus AG effektiv abrechnet, muss sie vierteljährlich eine MWST-Deklaration einreichen.
Abrechnung nach Saldosteuersätzen
Die Möbelhaus AG könnte sich entscheiden, künftig nicht mehr die «effektive Abrechnungsmethode» anzuwenden, sondern die «Saldosteuersatzmethode». Dies wäre administrativ einfacher, da die Ermittlung der Vorsteuern entfallen würde. Stattdessen könnte die Möbelhaus AG den steuerpflichtigen Umsatz mit einem branchenspezifischen Prozentsatz multiplizieren und diesen Betrag als MWST abliefern. Die Anwendung dieser Methode ist aber an zwei Bedingungen geknüpft:
⁃ Der Jahresumsatz darf 5 024 000 Franken nicht überschreiten.
⁃ Die mit dem Saldosteuersatz errechnete Mehrwertsteuer darf maximal 108 000 Franken erreichen.
⁃ Die Saldosteuersätze betragen je nach Branche 0,1 bis 6,8% und berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote.
Für die Möbelhaus AG würde der Saldosteuersatz 2,1% betragen. Sie müsste für den Verkauf des Tisches 34.05 Franken MWST bezahlen (2,1% von 1621.50 Franken). Dies wäre im vorliegenden Beispiel sogar vorteilhafter als die effektive Abrechnungsmethode, wo 40.50 Franken (121.50 minus 81) bezahlt werden müssen. Im Beispiel fehlen allerdings die übrigen Kosten der Möbelhaus AG, z.B. für Beleuchtung und Heizung. Falls viele solcher Zusatzkosten anfallen, ist die effektive Abrechnungsmethode letztlich vorteilhafter.
Urproduzentenabzug
Wer mehrwertsteuerpflichtig ist und bei einem nicht steuerpflichtigen Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse kauft, darf dennoch einen Vorsteuerabzug geltend machen, den sogenannten Urproduzentenabzug. Voraussetzung ist, dass der Kauf mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Beispiel: Die Möbelhaus AG kauft von Landwirtin Muster für 100 Franken Äpfel. Diese werden den Kunden in den Verkaufsräumen angeboten. Der Urproduzentenabzug beträgt 2.60 Franken (2,6% von 100 Franken).
Abzug einer fiktiven Vorsteuer
Einen Vorsteuerabzug könnte die Möbelhaus AG ebenfalls vornehmen, wenn sie bei einem nicht MWST-pflichtigen Betrieb einen beweglichen, individualisierbaren Gegenstand kaufen würde. In diesem Fall spricht man von einer fiktiven Vorsteuer.
Beispiel: Die Möbelhaus AG kauft einen Tisch beim nicht MWST-pflichtigen Teilzeitschreiner Huber für 1000 Franken. Die fiktive Vorsteuer beträgt 74.95 Franken (1000 Franken durch 108,1% mal 8,1%).
Freiwillige MWST-Abrechnung
Auch wer den massgebenden Umsatz von 100 000 Franken nicht erreicht, darf sich als steuerpflichtige Person registrieren lassen. Das freiwillige Abrechnen der MWST erlaubt es dem Unternehmen, die auf seinen Vorleistungen lastende Steuer (die Vorsteuer) in Abzug zu bringen. Beispiel: Falls der nicht MWST-pflichtige Teilzeitschreiner Huber grosse Investitionen in seine Werkstatt plant, wäre es möglicherweise vorteilhaft, wenn er auf dem Verkauf seiner Tische MWST abrechnen würde, dafür aber die Vorsteuern auf den angeschafften Maschinen geltend machen könnte.
Höhere MWST-Sätze
Für Leistungen, die ab dem 1.1.2024 erbrachten werden, gelten die neuen MWST-Sätze (Tabelle 1). Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze (Tabelle 2). Wichtig ist, dass Sie Ihre Fakturierungssoftware bzw. Ihre Rechnungsvorlagen entsprechend anpassen. Zudem sollten Sie beim Ausstellen der Rechnungen auf den Zeitpunkt der erbrachten Leistung achten
Tabelle 1: die alten und die neuen Steuersätze
Tabelle 2: Anpassung der Saldosteuersätze