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Barbara Anderegg

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

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j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Ertragswert | 15. Januar 2018

Ertragswertschätzung: Nahaufnahme von Acker mit Kartoffel-Pflanzen.

Durch die revidierte Schätzung steigt der Ertragswert. Sehr gutes Ackerlandverzeichnet den grössten Wertanstieg.

In Kürze genehmigt der Bundesrat höchstwahrscheinlich die revidierte Ertragswertschätzung für Landwirtschaftsbetriebe. Was kommt auf die Bauern zu?

Kaum jemand zweifelt daran, dass der Bundesrat im Januar 2018 die neue Ertragswertschätzung gutheisst. Bei einem Ja wird die Revision am 1. April 2018 in Kraft treten. Grundsätzlich sind die Auswirkungen der neuen Ertragswertschätzung absehbar. Die konkreten Folgen für einen Betrieb zeigen sich jedoch erst bei der individuellen Bewertung. Klar ist schon heute: Die Ertragswerte steigen.

Gründe für die Revision

Warum überhaupt eine neue Ertragswertschätzung? Die Antwort finden wir in der etwas sperrigen Definition des Ertragswerts: «Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund­stückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann». Diese Erklärung lässt den Schluss zu, dass sich eine Revision aufdrängt – unter anderem wegen der andauernden Tiefzinsphase und wegen der veränderten, durch Politik und Wirtschaft gesetzten Rahmenbedingungen.

Bedeutende Revision

Abgesehen davon, dass der Wert der eigenen Grundstücke über Nacht zunimmt, erscheint die Revision auf den ersten Blick harmlos. Doch bei genauem Hinsehen erstreckt sich der Einfluss der angepassten Schätzungsanleitung auf mehr als nur die Vermögenssteuer. Weitere Folgen sind: Bei der Hofübergabe erhöht sich der Übernahmewert für den familieninternen Selbstbewirtschafter. Es steigen die Pachtzinsen für Grundstücke und für landwirtschaftliche Gewerbe. Erhöhen wird sich auch die Belastungsgrenze – was allenfalls das Beschaffen von Fremdkapital für Investitionen vereinfacht.

Erste Richtwerte

Wie sich die Revision in Zahlen niederschlagen könnte, zeigen die Tabellen auf der nächsten Seite. Diese Berechnungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die Revision vom Bundesrat abgesegnet wird. Zu beachten ist: Bei den Zahlen handelt es sich um Richtwerte. Vorsicht also vor voreiligen Schlussfolgerungen! Die betriebsspezifischen Veränderungen können erst im Frühling 2018 hergeleitet werden.

Grösster Anstieg beim Boden

Der Boden ist für den Betrieb ein wichtiger Produktionsfaktor. Deshalb zielt die Revision darauf ab, den Boden bei der Berechnung mehr zu gewichten. Ausserdem unterscheiden sich fortan die Werte von schlechtem und von sehr gutem Ackerboden deutlicher als bisher. Ein gut geeigneter Ackerboden verzeichnet mit annähernd 100 Bodenpunkten den höchsten Anstieg – bis zu 50 Prozent (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: ErtragswertErhöhung
Ertragswert Boden20–50%
Ertragswert Durchschnittsbetrieb BE Tal, 22.62 ha16.4%
Ertragswert Durchschnittsbetrieb BE Hügel, 20.16 ha12.8%
Ertragswert Durchschnittsbetrieb BE Berg, 23.69 ha11.9%

Wohngebäude (Wohnteil)

Ein Betrieb verfügt heute je nach Grösse und Ausrichtung über einen sogenannten Normalbedarf von zirka 6 bis 16 Raumeinheiten, die landwirtschaftlich geschätzt werden. Diese Einheiten konnten bisher – sofern die Betriebsleiterwohnung zu wenig Einheiten aufwies – auf zwei Wohnungen angerechnet werden. In der Revision wird eine Betriebsleiterwohnung noch bis maximal 14 Raumeinheiten akzeptiert. Die Aufteilung auf zwei Wohnungen ist nicht mehr möglich. Dies hat für einige Betriebe zur Folge, dass weniger Raumeinheiten landwirtschaftlich geschätzt werden.

Ökonomiegebäude (Ökonomieteil)

Bei den Ökonomiegebäuden bezweckt die Revision eine Anpassung an aktuelle Haltungs- und Bewirtschaftungsformen. Berücksichtigt wird ebenfalls die Differenzierung zwischen den verschiedenen Ausstattungsvarianten eines Ökonomiegebäudes. Das Berechnen der zu erwartenden durchschnittlichen Veränderung ist aufgrund der Vielzahl an Betriebs­zweigen schwierig.

Pachtzinsverordnung

Die Revision will auch ein Problem beim Pachtzins entschärfen: Heute ist das Verpachten von Einzelparzellen finanziell interessanter als die Gewerbepacht. Das verleitet zahlreiche Verpächter dazu, Investitionen in Form eines Baurechtes auf den Pächter abzuwälzen. Diesem Sachverhalt möchte man mit der angepassten Pachtzinsberechnung entgegenwirken.

Gewerbepacht

Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe wird aus zwei Grössen berechnet: aus der Verzinsung des Ertragswertes und aus der Abgeltung der Verpächter­lasten. Anhand von Datenerhebungen der letzten Jahre ist ersichtlich, dass die Kosten für Unterhalt und Reparaturen bei den Gebäuden gestiegen sind. Dies muss sich im Pachtzins (Abgeltung Verpächterlasten) widerspiegeln. Aus diesem Grund sind die Berechnungen der Verpächter­lasten komplett überarbeitet worden. Eine Pachtzinserhöhung ist die Folge davon (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: PachtzinsErhöhung
Gewerbepachtzins15–40%
Gewerbepachtzins Durchschnittsbetrieb BE Tal, 22.62 ha32.8%
Gewerbepachtzins Durchschnittsbetrieb BE Hügel, 20.16 ha32.4%
Gewerbepachtzins Durchschnittsbetrieb BE Berg, 23.69 ha32.6%
Grundstückpacht (nur Boden)8–18%

Grundstückpacht

Bei der Verpachtung von Einzelgrund­stücken (Boden) errechnet sich der Pachtzins aus der Verzinsung des entsprechenden Ertragswertes. Diese Verzinsung ist im Rahmen der Revision von 9 auf 7 Prozent herabgesetzt worden. Weil jedoch der Ertragswert des Bodens gestiegen ist, wird auch hier eine Erhöhung der Pachtzinse stattfinden. Der Pachtzins für einzeln verpachtete Gebäude wird sich analog zur Berechnung der Gewerbepacht verhalten. In der alten Schätzungsanleitung entsprach der Mietwert des Gebäudes eins zu eins dem Pachtzins. In der Revision spielt neu der Ertragswert in der Berechnung eine Rolle. Der Ertragswert ist unter anderem vom Alter des Gebäudes abhängig. Somit ist das Alter erstmals in der Pachtzinsberechnung berücksichtigt. Für einen alten und für einen neuen Milchviehstall in gleicher Grösse und mit identischer Ausrüstung resultieren also unterschiedliche Pachtzinse.

Nicht jeder Wert steigt

Die Revision bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Viele Landwirte sehen in der neuen Ertragswertschätzung nur einen Kostentreiber. Dies mag in etlichen Bereichen so sein. Trotzdem hat die Revision zum Beispiel keinen Einfluss auf die Verkehrswerte von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Die aktuellen Höchstpreise gelten auch künftig und werden wie bisher festgelegt.

Tipp

Lassen Sie sich durch die Ertragswertrevision nicht im Zeitplan für die allenfalls anstehende Hofübergabe beeinflussen. Eine Hofübergabe  ist sehr komplex und von vielen Einzelheiten geprägt. Eine über­hastete Verschiebung des Termins, nur um den Kaufpreis in andere Bahnen zu lenken, ist nicht empfehlenswert.



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