A

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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Auch Nichterwerbstätige sind AHV-pflichtig – und können ebenso wie Erwerbstätige mit lückenlosen Beiträgen eine Rentenkürzung vermeiden. Doch wer gilt als nicht erwerbstätig? Und wie berechnet man die Beitragshöhe?

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Kategorien von AHV-Beitragszahlern: Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Während Erwerbstätige (Angestellte oder Selbständige) schon nach ihrem 17. Geburtstag AHV-Beiträge zahlen, beginnt für Nichterwerbstätige die Zahlungspflicht später: am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Als Nichterwerbstätige gelten aus Sicht der AHV unter anderem folgende Personen:

- vorzeitig Pensionierte
- Bezüger von IV-Renten
- Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeld
- Studentinnen und Studenten
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Ehepartner von vorzeitig Pensionierten
- Personen, die den Mindestbeitrag nicht erreichen (Bruttoeinkommen unter Fr. 4702.–)
- Personen, deren Ehepartner nicht den doppelten Mindestbeitrag abrechnet

Doppelter Mindestbeitrag – wichtig für Landwirte

Der letzte Punkt ist besonders in der Landwirtschaft zu beachten. Mehrheitlich führen beide Ehepartner den Betrieb; sie rechnen jedoch das AHV-pflichtige Einkommen nur über eine Person ab. Damit beide Ehepartner von der AHV als erwerbstätig betrachtet werden, sollte pro Jahr mindestens der doppelte Mindestbeitrag von 496 Franken abgerechnet werden, also 992 Franken. Diese Pflichthöhe ist für beide Personen erfüllt, wenn das landwirtschaftliche Einkommen brutto 18 200 Franken erreicht (Beitragssatz nach degressiver Beitragsskala). Ist das Einkommen tiefer, gilt die zweite Person für die Berechnung des AHV-Beitrags als nicht erwerbstätig.

Vorzeitiges Ende der Selbständigkeit

Die AHV-Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters: 64 bei Frauen, 65 bei Männern. Wer die Selbständigkeit in der Landwirtschaft vorher aufgibt, muss also dennoch bis zum Rententalter AHV-Beiträge zahlen. Der Mindestbeitrag wird entweder über ein etwaiges Erwerbseinkommen (Lohn) erreicht oder über Beiträge als Nichterwerbstätiger. Dasselbe gilt auch, wenn man die AHV-Rente vorbezieht – möglich ist dies maximal zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung.

So lassen sich die Beiträge ermitteln

Da Nichterwerbstätige kein Erwerbseinkommen erzielen, betragen deren AHV-Beiträge nicht einfach die üblichen 10,25% des Bruttolohns. Basis ist vielmehr das sogenannte massgebende Vermögen. Es besteht aus dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen (siehe Grafik). Der folgende Ausschnitt aus der Beitragstabelle zeigt, in welcher Grössenordnung die Beiträge aufgrund des massgebenden Vermögens in Rechnung gestellt werden.

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Nichterwerbstätige zahlen ihre AHV-Beiträge auf der Basis des «massgebenden Vermögens».

Massgebendes Vermögen (in Franken)                                                                     AHV/IV/EO-Beiträge (in Franken, pro Jahr)

< 300'000.-496.-
300'000.-527.50
350'000.-633.-
400'000.-738.50
450'000.-844.-
......

Beitragstabelle

Tipp

Änderungen der Arbeitsverhältnisse können unbemerkt zu Lücken in der AHV führen. Nehmen Sie bei Unsicherheiten Rücksprache mit Ihrem Treuhänder.



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