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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

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Hansruedi Zahnd

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h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Seit dem 1. Januar 2024 ist das revidierte AHV-Gesetz in Kraft. Es bringt unter anderem ein höheres Rentenalter für Frauen.

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Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen.


Das neue AHV-Gesetz vereinheitlicht schrittweise das Rentenalter von Frauen und Männern – neu Referenzalter ­genannt. Das Referenz-alter der Frauen wird in Etappen auf 65 Jahre angehoben (siehe Grafik). Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangs-genera­tion und profitieren von einer verminderten Kürzung beim Vorbezug der Rente oder von einem Zuschlag bei der ordentlichen AHV-Rente.

Flexibler Rentenbezug
Das revidierte AHV-Gesetz macht es möglich, sich ab Alter 63 (Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62) ­teilpensionieren zu lassen und Teilrenten zwischen 20% und 80% zu beziehen. Umgekehrt können Renten – wie bisher – bis zum Alter 70 aufgeschoben werden, was die Rente erhöht. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit
Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente dadurch nicht mehr verbessern. Neu ist dies unter Umständen möglich. Es können höchstens die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters ­berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Erhöhung der Rente ist leider nicht möglich.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Frei­betrag von 1400 Franken pro Monat, auf dem keine Beiträge abgerechnet werden. Neu gibt es die Möglichkeit, auf diesen Freibetrag zu verzichten.

Frauen der Übergangsgeneration: Rente vorbeziehen, ordentlich beziehen oder aufschieben?
Bei einem durchschnittlichen Jahres­einkommen unter 58 801 Franken ist der Einfluss der Ausgleichsmassnahmen am grössten. Wer die Rente vorbezieht, muss lediglich mit einer Rentenkürzung von 0 bis 3% rechnen. Andererseits beträgt der lebenslängliche Renten­zuschlag bei ordentlicher Pensionierung bis zu 160 Franken/Monat. Bei höheren Einkommen ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug grösser bzw. der lebenslängliche Rentenzuschlag kleiner.
Ein Rentenaufschub ist eher selten ­vorteilhaft. Er kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, falls z.B. bis Alter 70 noch hohe Einkommen erwirtschaftet werden.

Tipps

Falls Sie nach Erreichen des ­Referenz­alters AHV-Beiträge entrichtet haben, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Rente verlangen.

Rente vorbeziehen oder aufschieben? Wir beraten Sie gerne, z.B. im Zusammenhang mit einer Gesamtversicherungsberatung.



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