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Mehrwertsteuer | 08. Februar 2018
Landmaschinen: Das revidierte Gesetz erlaubt den Abzug einer fiktiven Vorsteuer, auch wenn auf dem Kaufbeleg keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Seit Anfang Januar gelten reduzierte Mehrwertsteuersätze. Gleichzeitig ist das revidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. Eine Kurzanalyse dreier Neuerungen.
Im September 2016 verabschiedete das Parlament eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Damit wurde das 2010 totalrevidierte Gesetz aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen in diversen Bereichen angepasst. Für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen ändert sich durch die Teilrevision nichts Wesentliches.
Neu wird steuerpflichtig, wer im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Bisher war nur der Inlandumsatz massgebend.
Wer von der Steuer ausgenommene Leistungen versteuern will, muss dies nur noch in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren. Auf der Rechnung braucht man die Mehrwertsteuer nicht mehr auszuweisen.
Beim Kauf von individualisierbaren beweglichen Gegenständen – zum Beispiel ein Traktor – darf man neu eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn auf dem Beleg keine Mehrwertsteuer angegeben ist.
Umsatz im Ausland zählt mit
Neu fliesst auch der weltweite Umsatz in die Berechnung der Steuerpflicht ein. Das verbessert die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen. Bisher waren regionale Handwerker insbesondere in grenznahen Regionen gegenüber ausländischen Unternehmen benachteiligt, wenn diese in der Schweiz weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielten und somit von der Steuerpflicht befreit waren. Zahlreiche ausländische Firmen werden diese Umsatzgrenze jetzt erreichen: Der Bund rechnet mit rund 30 000 Neueintragungen und mit Mehreinnahmen von 40 Millionen Franken.
Leistungen freiwillig versteuern
Wenn ein Lohnunternehmer mit Landwirtschaftsbetrieb bisher die landwirtschaftliche Urproduktion freiwillig versteuern wollte, musste dies auf der Rechnung/Abrechnung aufgeführt sein. Neu muss er die Steuerpflicht nur noch auf dem Abrechnungsformular deklarieren, der offene Ausweis auf der Rech-nung/Abrechnung ist nicht mehr nötig. Zudem kann der Unternehmer bis zum August des Folgejahres melden, ob er die landwirtschaftliche Urproduktion freiwillig versteuern will.
Abzug fiktiver Vorsteuern
Wer einen beweglichen Gegenstand kauft, darf jetzt eine Vorsteuer abziehen, auch wenn auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Ob der gekaufte Gegenstand neu ist oder gebraucht, spielt keine Rolle. Einzige Einschränkung: Der Gegenstand muss «individualisierbar» sein. Was individualisierbar in der Praxis bedeutet, ist nicht immer ganz klar. Auf Massenwaren (z.B. Diesel) ist kein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig, beim Kauf eines Autos hingegen schon: Denn Autos sind aufgrund der Chassis-Nummer eindeutig individualisiert.
Ab dem 1. Januar 2018 ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer auch für jene beweglichen Gegenstände möglich, die man in den Vorjahren gekauft hat. Pro abgelaufenes Kalenderjahr müssen jedoch 20 Prozent des Vorsteuerabzugs abgeschrieben werden. Ein (Teil-)Abzug ist somit bis und mit Kalenderjahr 2014 möglich. Beispiel: Sie haben 2016 ein gebrauchtes Betriebsauto für 10 800 Franken gekauft. Auf diesem Betrag ziehen Sie die fiktive Vorsteuer von 8 Prozent ab, also 800 Franken. Davon müssen Sie 40 Prozent abschreiben (je 20 Prozent für die Jahre 2016 und 2017). Dies ergibt die Einlageentsteuerung von 480 Franken.
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