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Barbara Anderegg

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

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b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

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r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

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j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

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Hansruedi Zahnd

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h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Welche Steuerabzüge können Eltern geltend machen? Eine Übersicht zur Situation im Kanton Bern.

Mit Abzügen für ihre Kinder reduzieren Eltern ihre Steuerlast spürbar. Hinzu kommt, dass Eltern das steuerbare Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder nicht deklarieren müssen, denn die Steuerverwaltung erachtet dieses Einkommen – zum Beispiel der Lohn aus einem Ferienjob – als vernachlässigbar. Deklarationspflichtig wäre nur ein grosses Erwerbseinkommen, z.B. als Kinderfilmstar. In einem solchen Fall müsste das Kind eine eigene Steuererklärung beantragen.

Kinderabzug
Der wichtigste Steuerabzug ist der ­Kinderabzug. Von diesem Abzug hängt ab, ob gewisse weitere Abzüge möglich sind. Ein Kinderabzug wird nicht nur für minderjährige Kinder gewährt. Auch für Volljährige besteht ein Abzugs­anspruch, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
⁃ Das Kind steht in der Erstausbildung
⁃ oder das Kind absolviert eine weiter­führende Erstausbildung, z.B. zur Pflegefachfrau HF nach einer Berufs­lehre als Fach­angestellte Gesundheit.
⁃ Das Jahreseinkommen des Kindes beträgt maximal 24 000 Franken und sein Vermögen weniger als 50 000 Franken.

Für eine Zweitausbildung ist kein Abzug möglich. Als Zweitausbildung gilt z.B. eine Berufslehre als Landwirtin nach einer Berufslehre als Fachangestellte Gesundheit.

Abzug für Drittbetreuung
Bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Abzug bringen lassen sich ebenfalls die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder, vorausgesetzt, die Eltern können die Kosten nachweisen. Zudem muss ein direkter Zusammenhang bestehen zwischen der Drittbetreuung und der beruflichen Situation der steuerpflichtigen Person, also z.B. der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit. Der Abzug ist zulässig für jedes Kind unter 14 Jahren, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt.

Abzug für Ausbildungskosten
Ausbildungskosten lassen sich in folgenden Fällen geltend machen:
⁃ Die Kosten sind nicht bereits in der Steuererklärung des Kindes abgezogen, z.B. als Berufskosten (das Kind erhält seine erste Steuererklärung standardmässig für das Jahr, in dem es 18 wird).
⁃ Der Arbeitgeber des Kindes übernimmt die Ausbildungskosten nicht.

Veranlagung nach Zivilstand
Die Abzüge für Kinder fliessen bei Verheirateten in ungetrennter Ehe in die gemeinsame Steuererkärung ein. Die Besteuerung erfolgt zum Verheirateten-Tarif. Sind Eltern ledig, geschieden oder gerichtlich respektive tatsächlich getrennt, werden sie getrennt veranlagt. Die Eltern müssen also bestimmen, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann (s. Tipp 2). Leben Elternteile und Kinder im gleichen Haushalt, kommt bei einem zu bestimmenden Elternteil der Tarif für Verheiratete zur Anwendung. Die Abzüge und die Tarife richten sich nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres.

Weitere Infos finden Sie im Merkblatt 12 «Besteuerung von Familien» der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

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Tabelle 1: Diese Abzüge können Eltern bei ihrem Einkommen vornehmen (gültig für die Steuererklärung 2023)

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Tipps

Das Erwerbseinkommen Ihres minderjährigen Kindes müssen Sie nie in Ihrer eigenen Steuererklärung deklarieren, jedoch sein Vermögen und sein sonstiges Einkommen.

Getrennt veranlagte Eltern müssen die Abzüge aufteilen. Diese Aufteilung ist kompliziert und von verschiedenen Faktoren abhängig. Fragen Sie Ihren Mandatsleiter oder Ihre Mandats­leiterin.

Häufig ist es besser, Kosten im Zusammenhang mit einer Berufslehre bei den Eltern als Ausbildungskosten und nicht beim Kind als Berufskosten zu deklarieren.



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