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Barbara Anderegg

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Was gehört dir? Was mir? Was besitzen wir gemeinsam? Liebende, die auf Wolke sieben ­schweben, interessieren sich oft wenig für Eigentumsverhältnisse. Doch spätestens bei einer Trennung, Scheidung oder im Todesfall stellt sich die Frage nach der Vermögensaufteilung.

Regeln vereinfachen bekanntlich das Zusammenleben. Klare Abmachungen vermeiden Ärger und Streit – auch in Paarbeziehungen wie Ehe und Konku­binat.

Ehe: Drei mögliche Güterstände

Eine Ehe ist geschlossen, sobald beide Heiratswilligen auf dem Zivilstandsamt im Beisein von zwei volljährigen, urteilsfähigen Zeugen mit ihrer Unterschrift ihr Ja zur Heirat bestätigt haben. Die vermögensrechtlichen Folgen der Heirat sind im Zivilgesetzbuch festgelegt, genauer im Ehegüterrecht (Art. 181–251 ZGB). Das ZGB sieht drei Güterstände vor: Errungenschaftsbeteiligung, Güter­gemeinschaft und Gütertrennung (siehe Abbildung 1). Vom gewählten Güterstand hängt ab, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt wird, insbesondere bei Scheidung oder im Todesfall. Diese Aufteilung nennt sich «güterrechtliche Auseinandersetzung».

Ohne Ehevertrag: Errungenschafts­beteiligung

Sofern durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist und wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen – etwa die Anordnung der Gütertrennung durch ein Gericht bei Überschuldung eines Ehepartners – gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat, etwa der ­Arbeitserwerb, Leistungen aus Sozial­versicherungen
 oder Erträge aus dem Eigengut. Das Eigengut ist Vermögen, das vom Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde oder ihm während der Ehe ­un­entgeltlich zufiel, z.B. eine Erbschaft. Abbildung 2 zeigt, wie das Vermögen im Fall der Errungenschaftsbeteiligung zugewiesen wird. Mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag kann das Paar vor oder nach der Eheschliessung einen anderen Güterstand wählen. Der Ehe­vertrag kann weitere Vereinbarungen enthalten und er wird häufig mit einem Erbvertrag kombiniert.

Sonderstellung Landwirtschaft

Im Schweizer Recht nimmt die Landwirtschaft in vielen Bereichen eine Sonderstellung ein. Dies zeigt sich auch bei der Absicherung des Ehepartners durch Sozialversicherungen. Zum Beispiel gibt es für Ehepartner, die vom Betrieb entlöhnt werden, keine obligatorische berufliche Vorsorge – anders als im übrigen Gewerbe.

Konkubinat: vertraglich regeln

Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat gesetzlich nicht spezifisch geregelt. ­Mit einem Konkubinatsvertrag können unverheiratete Paare aber verbindliche Abmachungen zu finanziellen oder alltäglichen Themen ihrer Partnerschaft treffen. So kann z.B. vereinbart werden, wer welchen Anteil an den gemeinsamen Lebens­haltungskosten trägt. Der Kon­kubinatsvertrag wird schriftlich verfasst. Er muss nicht öffentlich beurkundet werden. Zusätzlich sollte jeder Partner einen Vorsorgeauftrag und eine Patien­ten­­verfügung verfassen.

Vererben im Konkubinat

Konkubinatspartner sind keine gesetz­lichen Erben. Falls nichts Entsprechendes geregelt worden ist, gehen sie deshalb beim Tod des Partners leer aus. In einem Konkubinatsvertrag können erbrechtliche Themen nicht rechtsgültig vereinbart werden. Dazu braucht es ein Testament oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag.

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Abbildung 1: Die drei im Gesetz vorgesehenen Güterstände mit den entsprechenden Gütermassen

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Abbildung 2: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschafts­beteiligung: Das Vermögen eines Ehepartners besteht aus dem jeweiligen Eigengut sowie aus je der Hälfte beider Errungenschaften.

Tipp

Fachpersonen für Verträge und Testamente sind die Notare und Notarinnen. Bei Bedarf können wir Ihnen bewährte Kontakte vermitteln.



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