031 511 42 19
b.anderegg@atruetti.ch
031 511 42 42
m.bachofner@atruetti.ch
031 511 42 10
l.bernauer@atruetti.ch
031 511 42 11
r.fankhauser@atruetti.ch
031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch
031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch
031 511 42 00
e.haenni@atruetti.ch
031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch
031 511 42 00
c.kilchenmann@atruetti.ch
031 511 42 00
i.mathys@atruetti.ch
031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch
031 511 42 18
k.muehlethaler@atruetti.ch
031 511 42 20
p.richard@atruetti.ch
031 511 42 22
f.rutsch@atruetti.ch
031 511 42 23
h.salvisberg@atruetti.ch
031 511 42 15
k.schaer@atruetti.ch
031 511 42 25
s.schneeberger@atruetti.ch
031 511 42 17
m.schneider@atruetti.ch
031 511 42 28
d.steffen@atruetti.ch
031 511 42 29
l.steffen@atruetti.ch
031 511 42 30
r.stettler@atruetti.ch
031 511 42 31
c.walther@atruetti.ch
031 511 42 24
a.weinmann@atruetti.ch
031 511 42 46
r.wenger@atruetti.ch
031 511 42 47
c.werthmueller@atruetti.ch
031 511 42 32
a.weyermann@atruetti.ch
031 511 42 40
d.wuethrich@atruetti.ch
031 511 42 39
m.wuethrich@atruetti.ch
031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch
031 511 42 48
e.zimmermann@atruetti.ch
Was gehört dir? Was mir? Was besitzen wir gemeinsam? Liebende, die auf Wolke sieben schweben, interessieren sich oft wenig für Eigentumsverhältnisse. Doch spätestens bei einer Trennung, Scheidung oder im Todesfall stellt sich die Frage nach der Vermögensaufteilung.
Regeln vereinfachen bekanntlich das Zusammenleben. Klare Abmachungen vermeiden Ärger und Streit – auch in Paarbeziehungen wie Ehe und Konkubinat.
Ehe: Drei mögliche Güterstände
Eine Ehe ist geschlossen, sobald beide Heiratswilligen auf dem Zivilstandsamt im Beisein von zwei volljährigen, urteilsfähigen Zeugen mit ihrer Unterschrift ihr Ja zur Heirat bestätigt haben. Die vermögensrechtlichen Folgen der Heirat sind im Zivilgesetzbuch festgelegt, genauer im Ehegüterrecht (Art. 181–251 ZGB). Das ZGB sieht drei Güterstände vor: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung (siehe Abbildung 1). Vom gewählten Güterstand hängt ab, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt wird, insbesondere bei Scheidung oder im Todesfall. Diese Aufteilung nennt sich «güterrechtliche Auseinandersetzung».
Ohne Ehevertrag: Errungenschaftsbeteiligung
Sofern durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist und wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen – etwa die Anordnung der Gütertrennung durch ein Gericht bei Überschuldung eines Ehepartners – gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat, etwa der Arbeitserwerb, Leistungen aus Sozialversicherungen oder Erträge aus dem Eigengut. Das Eigengut ist Vermögen, das vom Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde oder ihm während der Ehe unentgeltlich zufiel, z.B. eine Erbschaft. Abbildung 2 zeigt, wie das Vermögen im Fall der Errungenschaftsbeteiligung zugewiesen wird. Mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag kann das Paar vor oder nach der Eheschliessung einen anderen Güterstand wählen. Der Ehevertrag kann weitere Vereinbarungen enthalten und er wird häufig mit einem Erbvertrag kombiniert.
Sonderstellung Landwirtschaft
Im Schweizer Recht nimmt die Landwirtschaft in vielen Bereichen eine Sonderstellung ein. Dies zeigt sich auch bei der Absicherung des Ehepartners durch Sozialversicherungen. Zum Beispiel gibt es für Ehepartner, die vom Betrieb entlöhnt werden, keine obligatorische berufliche Vorsorge – anders als im übrigen Gewerbe.
Konkubinat: vertraglich regeln
Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat gesetzlich nicht spezifisch geregelt. Mit einem Konkubinatsvertrag können unverheiratete Paare aber verbindliche Abmachungen zu finanziellen oder alltäglichen Themen ihrer Partnerschaft treffen. So kann z.B. vereinbart werden, wer welchen Anteil an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten trägt. Der Konkubinatsvertrag wird schriftlich verfasst. Er muss nicht öffentlich beurkundet werden. Zusätzlich sollte jeder Partner einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung verfassen.
Vererben im Konkubinat
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Falls nichts Entsprechendes geregelt worden ist, gehen sie deshalb beim Tod des Partners leer aus. In einem Konkubinatsvertrag können erbrechtliche Themen nicht rechtsgültig vereinbart werden. Dazu braucht es ein Testament oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag.
Abbildung 1: Die drei im Gesetz vorgesehenen Güterstände mit den entsprechenden Gütermassen
Abbildung 2: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung: Das Vermögen eines Ehepartners besteht aus dem jeweiligen Eigengut sowie aus je der Hälfte beider Errungenschaften.