A

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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Beatrice Bangerter

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Lukas Bernauer

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Karin Brun del Re

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Annina Häni

031 511 42 00
a.haeni@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Kathrin Schär

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Sophie Schlapbach

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

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Esther Zimmermann

Ab 2027 ist es möglich, dass Direktzahlungen gekürzt werden, falls die Ehepartnerin oder der Ehepartner nicht minimal gegen Einkommensausfälle infolge Unfall oder Krankheit versichert ist. Wir erläutern, wo Handlungsbedarf besteht.

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Mitarbeitende ­Ehepartner mit Jahrgang 1973 oder jünger benötigen künftig zwingend eine Taggeld-, IV- und Hinterlassenenversicherung.


Im Zusammenhang mit dem Verordnungspaket 2024/AP22+ wurde auch die Direktzahlungsverordnung angepasst. Neu ist darin ein Abschnitt zum Thema «Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall» enthalten. Die meisten Ände­run­gen im Verordnungspaket gelten bereits seit dem 1. Januar 2025. Für den Versicherungsschutz gilt eine 2-jährige Übergangsfrist bis Ende 2026.

Wer davon betroffen ist
Die neuen Anforderungen gelten nur für mitarbeitende Ehepartner mit Jahrgang 1973 oder jünger. Nicht betroffen sind Konkubinatspartner. Ebenfalls nicht betroffen sind mitarbeitende Ehepartner, deren Lohn höher ist als die BVG-Eintrittsschwelle für den obligatorischen Anschluss an eine Pensionskasse. Dabei ist es nicht relevant, ob der Lohn vom Betrieb oder von einem externen Arbeitgeber stammt.

Ausnahmen
Kein Versicherungsschutz ist erforderlich, wenn das Betriebsleiterpaar in den letzten 2 Jahren bei der direkten Bundessteuer ein durchschnittliches steuerbares Einkommen von höchstens 12 000 Franken ausgewiesen hat. Ebenfalls kein Versicherungsschutz ist erforderlich, wenn der Betrieb als juristische Person geführt wird oder wenn es sich nur um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb handelt. Zudem besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz, wenn die Person von einer Versicherung infolge ihres Gesundheitszustandes nur mit Vorbehalt oder gar nicht aufgenommen wird. Der Vorbehalt darf nicht älter als 5 Jahre sein.

Minimaler Risikoschutz
Gemäss Direktzahlungsverordnung muss mindestens der folgende Risikoschutz vorhanden sein:
⁃    Taggeld bei Krankheit und Unfall Fr. 100.–/Tag ab 60. Tag
⁃    IV-Rente Fr. 24 000.–/Jahr oder IV-Kapital Fr. 300 000.–
⁃    Hinterlassenenrente Fr. 24 000.–/Jahr oder Todesfallkapital Fr. 300 000.–

Bestehende, aber ungenügende Abdeckung
Wenn ein Ehepartner bereits versichert ist, aber nicht in der geforderten Höhe, sollte dies unbedingt korrigiert werden. Eventuell lässt sich die bestehende Versicherungssumme erhöhen oder es kann eine neue, zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Macht der Versicherungsschutz Sinn?
Ob es sinnvoll ist, die Sozialversicherung der Ehepartner an den Erhalt von Direktzahlungen zu koppeln, ist umstritten. Klar ist jedoch: Ein Versicherungsschutz ist für alle Personen sinnvoll und nötig, unabhängig davon, ob jemand selbst­ständig oder angestellt ist oder ein hohes oder niedriges Einkommen hat.

Wo versichern?
Dank der Zusammenarbeit mit dem Berner Bauernverband und der Agrisano können wir Ihnen entsprechende Ver­sicherungsangebote offerieren. Agrisano, die Versicherung für die Landwirtschaft, hat sehr kosten­günstige und mass­geschneiderte Produkte im Angebot.

Tipp

Besteht bei Ihnen Handlungsbedarf? Melden Sie sich bei uns für eine kostenlose Gesamtversicherungs­beratung.



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